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1. Parentel- oder Ordnungssystem
ОглавлениеBei der Beantwortung der Frage, welche Verwandten des Erblassers gesetzliche Erben sind, ist auf das Parentel-1) oder Ordnungssystem abzustellen. Danach werden die Verwandten je nach Abstammung in Ordnungen unterteilt.
Folgende Ordnungen sind zu unterscheiden:
Erben 1. Ordnung: | Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 Abs. 1 BGB (Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Enkel und Urenkel etc.) |
Erben 2. Ordnung: | Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1925 Abs. 1 BGB (Eltern des Erblassers, dessen Geschwister, Neffen und Nichten etc.) |
Erben 3. Ordnung: | Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1926 Abs. 1 BGB (Großeltern des Erblassers, dessen Onkel und Tanten, Cousins/Vettern und Cousinen/Basen etc.) |
Erben 4. Ordnung: | Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1928 Abs. 1 BGB |
Erben 5. Ordnung und der ferneren Ordnungen: | Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge bzw. entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1929 Abs. 1 BGB |
Beispiel: Die 90-jährige verwitwete Erblasserin, die keine Kinder hat, wird von ihrer Schwester beerbt sowie von den Kindern ihres vorverstorbenen Bruders (= Nichten und Neffen) als den Erben der 2. Ordnung.
Verwandte einer niedrigeren Ordnung verdrängen Verwandte einer höheren Ordnung bei der Frage, wer den Erblasser beerbt (§ 1930 BGB).
Beispiel: Die Eltern des Erblassers, seine Geschwister und Nichten und Neffen (= Erben 2. Ordnung) sind nicht erbberechtigt, wenn nur ein Enkel/Urenkel (= Erbe 1. Ordnung) des Erblassers lebt.