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I. Einführung

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Hat der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet und bestimmt, wer ihn beerben soll, spricht man von gewillkürter Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.

Die gesetzliche Erbfolge greift dann ein, wenn der Erblasser nicht bestimmt hat, wer Erbe sein soll. Dies kann daran liegen, dass der Erblasser keine oder keine wirksame letztwillige Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat.

Die gesetzliche Erbfolge führt zu einem Familienerbrecht. Zu den gesetzlichen Erben zählen die Verwandten des Erblassers sowie sein Ehegatte oder sein eingetragener Lebenspartner. Mit dem Familienerbrecht wird der besonderen Bedeutung der Familie Rechnung getragen. Die Eltern und andere Verwandte einerseits sowie der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers andererseits haben in der Regel zum Erwerb des Vermögens des Erblassers beigetragen. Sie sollen daher am Nachlass beteiligt werden, ebenso wie die Kinder und andere Abkömmlinge des Erblassers. Hintergrund der Berücksichtigung der Abkömmlinge ist vor allem der Versorgungsgedanke. Der Gedanke der Versorgung der Abkömmlinge und des Ehegatten liegt auch dem Pflichtteilsrecht zugrunde.

Durch Heirat entsteht keine Verwandtschaft zum Erblasser, so dass es ein gesondertes Ehegattenerbrecht gibt. Es ist mithin zwischen dem Verwandten- und dem Ehegattenerbrecht zu unterscheiden.


Hat der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keine Verwandten, keinen Ehegatten und auch keinen eingetragenen Lebenspartner, oder haben alle vom Nachlassgericht ermittelten Erben die Erbschaft ausgeschlagen, so ist das Bundesland gesetzlicher Erbe, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB, sog. gesetzliches Noterbrecht des Staates).

Beispiel: Die verwitwete Erblasserin hat zwei Kinder und eine Schwester. In einem wirksamen Testament hat die Erblasserin bestimmt, dass sowohl ihre Schwester als auch ihre Freundin als Vermächtnis je ein Grundstück erhalten. Der Nachlass setzt sich im Wesentlichen aus diesen beiden Grundstücken zusammen. Alle vom Nachlassgericht ermittelten Abkömmlinge der Erblasserin haben – wie die Schwester der Erblasserin auch – die Erbschaft ausgeschlagen, so dass das Bundesland, in welchem die Erblasserin zuletzt wohnhaft war, Erbe ist. Dieses hat die Pflichtteilsansprüche der beiden Kinder und etwaig verbleibende Vermächtnisansprüche der Vermächtnisnehmer aus dem Nachlass zu befriedigen.

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