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c) Gütergemeinschaft
ОглавлениеBei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist zu beachten, dass der Anteil am Gesamtgut zum Nachlass gehört (§ 1482 Satz 1 BGB). Nur im Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Anteil des Erblassers am Gesamtgut nicht vererbt (§ 1483 Abs. 1 Satz 3 BGB).