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4.2 Brandschutz in Länderhoheit

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Seit dem Westfälischen Frieden von 1648 wurde der Brandschutz in von Monarchen erlassenen Landesgesetzen verankert. Allerdings bestimmt die Reichsverfassung von 1871, dass die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Damit beginnt die Entmachtung der Landesfürsten bis schließlich 1934 die Souveränität der Länder von Hitler vollständig aufgehoben wurde.

Die Bestrebungen, erstmals eine reichseinheitliche Brandschutzgesetzgebung im Deutschen Reich einzuführen, scheiterten nur knapp am Kriegsgeschehen. So blieb der Brandschutz in Deutschland bis zum Neubeginn 1949 weiter im Länderbaurecht verankert und das ist, von der rigorosen Abschaffung der Länder und der Einführung einer Deutschen Bauordnung im DDR-Regime abgesehen, bis heute so.


Bild 17. Das im königlichen Sachsen geltende Baurecht samt Feuerschutz, 1846 (aus [1])

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