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4.2. Produkte nach anderen Richtlinien der EU
ОглавлениеTechnische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks bestimmte Grundanforderungen nach Art. 3 Abs. 1 der Bauproduktenverordnung an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen (und die weiteren harmonisierten Rechtsbereichen unterliegen), bedürfen zum Nachweis der fehlenden „Wesentlichen Merkmale“ unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 MBO einen Verwendbarkeitsnachweis. Dies gilt nicht, sofern in Tabelle B 3.2 Spalte 4, Buchst. d, eine andere Festlegung getroffen wurde. Hier ist eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden „Wesentlichen Merkmalen“ nach § 22 MBO des Herstellers aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend.