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4. Regelungen zur Verwendung von Bauprodukten mit CE-Kennzeichen 4.1. Bauprodukte nach Bauproduktenverordnung 4.1.1. Allgemein
ОглавлениеEin Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den bauordnungs-rechtlichen Regelungen entsprechen (vgl. § 16c MBO). Der Wortlaut ist an Artikel 8 Absatz 4 der Bauproduktenverordnung angelehnt, wonach einem Mitgliedstaat die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen weder untersagen noch behindern darf, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen. Die rechtskonforme Verwendung obliegt, wie bisher, den am Bau Beteiligten Bauherrn, Entwurfsverfasser und beauftragte Unternehmer.
Die Beseitigung der technischen Hemmnisse im Bausektor wird durch harmonisierte technische Spezifikationen erreicht, anhand derer die Leistung von Bauprodukten bewertet wird. Ausgehend von dem Verwendungszweck eines Bauprodukts in einem Mitgliedstaat zur Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke (siehe Abschnitt 1) werden in den harmonisierten technischen Spezifikationen die „Wesentlichen Merkmale“ (z. B. Brandverhalten, Feuerwiderstand) festgelegt. Zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre „Wesentlichen Merkmale“ enthalten diese harmonisierten technischen Spezifikationen Prüfungen, Berechnungsverfahren und andere Instrumente, die in harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumenten festgelegt sind.
Als harmonisierte technische Spezifikation gelten
– harmonisierte europäische Produktnormen (hEN) und
– Europäische Bewertungsdokumente (EAD European Assessment Document).
Die europäischen Normgremien CEN und CENELEC erarbeiten auf Grundlage eines Normungsauftrags (Mandat) der Europäischen Kommission Normen. Die Europäische Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen (hEN), die den zugehörigen Mandaten entsprechen, im Amtsblatt der Europäischen Union. Erst durch die Veröffentlichung werden hEN zu harmonisierten Normen. Nach Ablauf einer entsprechend festgelegten Koexistenzperiode ist die harmonisierte Norm die einzige Grundlage für die Erstellung einer Leistungserklärung für ein von dieser Norm erfasstes Bauprodukt.
Fällt ein Produkt nicht in den Anwendungsbereich einer bestehenden harmonisierten Norm, ist das in der harmonisierten Norm vorgesehene Bewertungsverfahren für mindestens ein „Wesentliches Merkmal“ dieses Produktes nicht geeignet oder sieht die harmonisierte Norm für mindestens ein „Wesentliches Merkmal“ dieses Produktes kein Bewertungsverfahren vor, kann der Hersteller eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment ETA) beantragen. Die Organisation Technischer Bewertungsstellen (European Organisation for Technical Assessments EOTA) erarbeitet sodann ein Europäisches Bewertungsdokument.
Dieses europäische Bewertungsdokument dient sodann der zuständigen Technischen Bewertungsstelle als Grundlage für die Erstellung einer Europäischen Technischen Bewertung. Die Europäischen Technischen Bewertungen werden ohne Angabe einer Gültigkeit ausgestellt. Die Bewertungsdokumente werden nach erstmaliger CE-Kennzeichnung des betroffenen Produkts veröffentlicht. In Deutschland ist aufgrund des Bauprodukten-Anpassungsgesetzes das DIBt die einzige benannte Technische Bewertungsstelle.
Zum Verfahren der Erarbeitung Europäischer Bewertungsdokumente enthält die Bauproduktenverordnung in Anhang II eine Reihe von Bestimmungen, die vertragliche Vorgaben zwischen Hersteller und Technischer Bewertungsstelle betreffen. Die darin enthaltenen Terminvorgaben sollen der Beschleunigung des Verfahrens dienen, enthalten aber auch Ausweichmöglichkeiten und beziehen nicht alle Verfahrensschritte ein. Insbesondere wird die nach der Fertigstellung des Europäischen Bewertungsdokuments folgende Erarbeitung der Europäischen Technischen Bewertung nicht behandelt.
Bild 2. Systematik der baurechtlichen Nachweise für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung