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3. Regelungen zur Verwendung von Bauprodukten ohne CE-Kennzeichnung
ОглавлениеDie Regelungen zu den baurechtlichen Nachweisen für Bauprodukte stehen in §§ 16b bis 25 MBO im Abschnitt „Bauprodukte, Bauarten“. Allgemein wird in § 16b Abs. 1 bestimmt, dass Bauprodukte nur verwendet werden dürfen, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. Mit dem Bezug zu den Anforderungen dieses Gesetzes wird insbesondere abgezielt auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen.
Die Verwendbarkeit für Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung ergibt sich:
1 aus der Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln nach Bauregelliste bzw. MVV TB C 2 (ehemals Bauregelliste A Teil 1),
2 durch einen Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)) wenna) es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,b) das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 85a Abs. 2 Nr. 3) wesentlich abweicht oderc) eine Verordnung nach § 85 Abs. 4a es vorsieht. Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Diese Bauprodukte sind in MVV TB Kapitel C 3 gelistet.
Bauprodukte nach Ziffer 1. und 2. dürfen verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt ist und sie deshalb das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen. Bauprodukte unterliegen einem in der MVV TB Kapitel C 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder dem Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall vorgeschriebenen Verfahren zum Nachweis der Übereinstimmung mit den ihnen zugrunde liegenden technischen Regeln bzw. Verwendbarkeitsnachweisen, siehe Tabelle 1.
Der Hersteller dokumentiert die Übereinstimmung des Produkts durch Kennzeichnung des Produkts mit dem Übereinstimmungszeichen Ü (Ü-Zeichen) aufgrund der Bestimmungen der Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder [5]. Die Verordnungen bestimmen im Einzelnen die im Ü-Zeichen erforderlichen Angaben, die Grundlagen der Bestätigung sowie Form und Art der Anbringung.
Bild 1. Systematik der baurechtlichen Nachweise für Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung
Tabelle 1. Übereinstimmungsnachweise nach den Landesbauordnungen
Stelle | Maßnahme | Verfahren | ||
ÜH | ÜHP | ÜZ | ||
Hersteller | Erstprüfung | ✕ | ||
Prüfung von Proben nach festgelegtem Prüfplan | ✕ | ✕ | ✕ | |
Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) | ✕ | ✕ | ✕ | |
Zugelassene Stelle | Erstprüfung | ✕ | ✕ | |
Stichprobenprüfung | ✕ | |||
Erstinspektion (Werk und WPK) | ✕ | |||
Überwachung WPK | ✕ |
Die oberste Bauaufsichtsbehörde darf im Einzelfall der Verwendung von Bauprodukten (Zustimmung im Einzelfall ZiE) zustimmen, wenn die allgemeinen Anforderungen an Bauprodukte im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen sind. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 (allgemeine Anforderungen) nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
Nicht harmonisierte Bauprodukte aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) dürfen nach den jeweiligen Landesbauordnungen auch in allen deutschen Bundesländern ohne gesonderten deutschen Verwendbarkeitsnachweis verwendet werden. Voraussetzung ist, dass das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Auf beschränkende Maßnahmen findet die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 [6] über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung Anwendung, die die europäische Warenverkehrsfreiheit durch konkrete Nachweis- (technische oder wissenschaftliche Belege) und Verfahrensanforderungen vor dem Zugriff der mitgliedstaatlichen Behörden absichert. Die MVV TB sieht in Kapitel C 1 vor, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit auch die Anforderungen an das Verfahren und die Stellen der Konformitätsbewertung einzubeziehen sind. Da diese Vorgabe die gegenseitige Anerkennung in vielen Fällen ausschließen dürfte, wird zumindest im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sein, ob die Anforderungen über das hinausgehen, was zur Erreichung des Schutzziels unter Berücksichtigung der Bedeutung der Warenverkehrsfreiheit zu rechtfertigen ist.
Für die nachstehenden Bauprodukte stellt die Bauordnung zwar die gleichen materiellen Anforderungen (z. B. Mindestbrandverhalten normalentflammbar), verzichtet aber auf die Nachweise der Verwendbarkeit und Übereinstimmung. Diese Bauprodukte dürfen kein Ü-Zeichen tragen:
– Bauprodukte nach MVV TB Kapitel D 2.1 (ehemals sonstige Bauprodukte) die allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, aber nicht in der MVV TB Kapitel C 2 bekannt gemacht sind (z.B. DVGW-Regeln, VDE-Bestimmungen),
– Bauprodukte nach MVV TB Kapitel D 2.2 (ehemals Liste C), für die es keine technischen Regeln gibt und die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen nur untergeordnete Bedeutung haben.
Für eine flexible Handhabung der materiellen Anforderungen der Landesbauordnungen bieten diese das Instrument der „Abweichung“ an. Die Entscheidung, ob eine wesentliche Abweichung von den technischen Regeln der MVV TB Kapitel C 2, Verwendbarkeitsnachweisen bzw. Anwendbarkeitsnachweisen vorliegt, tragen bei Bauprodukten die Hersteller bzw. bei der Herstellung von Bauarten die ausführenden Unternehmen. Hierzu stellt die Oberste Bauaufsicht von Berlin fest [7]:
„Die Bauordnungen der Länder fordern für Bauprodukte und Bauarten einen Übereinstimmungsnachweis. Eine Übereinstimmung mit technischen Regeln, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. Prüfzeugnissen oder Zustimmungen im Einzelfall darf auch dann bescheinigt werden, wenn eine nicht wesentliche Abweichung von einer der aufgeführten technischen Spezifikationen vorliegt.
Die Frage, ob eine wesentliche Abweichung vorliegt, kann zunächst nur derjenige beantworten, dessen Aufgabe es ist, die Übereinstimmung mit der technischen Spezifikation festzustellen. Ist für Bauprodukte als Übereinstimmungsnachweis das Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben, ist es die Zertifizierungsstelle; ist lediglich die Übereinstimmungserklärung durch den Hersteller (durch Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen) vorgeschrieben, liegt die Verantwortung für die Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung beim Hersteller des Bauprodukts.
Bei Bauarten muss der Anwender der Bauart, d. h. der ausführende Unternehmer, formlos die Übereistimmung gegenüber dem Auftraggeber erklären. Dem ausführenden Unternehmer obliegt auch die Prüfung, ob ggf. eine „wesentliche oder nicht wesentliche Abweichung“ bei der Ausführung der Bauart von der ihm vorliegenden technischen Spezifikation gegeben ist. Er trägt öffentlich-rechtlich, aber auch im Rahmen seiner zivilrechtlichen Haftung die Verantwortung für die Übereinstimmung seines Werkes mit den zugrundeliegenden technischen Spezifikationen. Hersteller von Bauprodukten und ausführende Unternehmen, die Bauarten anwenden, müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein.“