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4.3 Der verwaltete Brandschutz
ОглавлениеEin wesentliches Ergebnis der Revolution von 1848 war die Trennung von Regierung, Verwaltung und Justiz. Dies war gerade in Brandschutzdingen von Bedeutung, denn der absolutistische Polizeistaat führte zu einer ungebremsten und nie wieder erreichten Flut von feuertechnischen Mandaten, Edicten und Verordnungen. Zudem fehlte die Rechtsaufsicht. Dem Erfordernis nach rechtmäßigen und widerspruchsfähigen Entscheidungen konnte der Polizeibefehl nun nicht mehr gerecht werden. So „wandelte“ sich der willfährige Polizeibefehl zum hoheitlichen Verwaltungsakt, aus der Baupolizei wurde die Bauaufsicht und letztlich war die Feuerpolizei überflüssig geworden.
Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
Feuerpolizei: verantwortlich für die Art der Gefahr |
Baupolizei: verantwortlich für den Anlass der Gefahr |
Bild 18. Centralblatt der Bauverwaltung, 1882 (aus [1])
Bild 19. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, 1836 (aus [1])
Abgrenzung der Aufgaben
Feuerpolizei: | präventiv tätig, durch Erkennen der Gefahrenart bei örtlichen Kontrollen |
Baupolizei: | repressiv tätig, da Beseitigung baulicher Defizite veranlasst wird; aber auch präventiv tätig, da Erlass von Baugenehmigungen |
Der Brandschutz blieb aber auch mit der Reichsgründung von 1871 weiter in Länderhoheit.