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4.1.2. Leistungserklärung

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Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer europäischen technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so hat der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt zu erstellen, wenn es in Verkehr gebracht wird. Hiermit übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts. Die CE-Kennzeichnung ist auf Basis einer Leistungserklärung anzubringen. Sie enthält insbesondere die in Tabelle 2 ersichtlichen Angaben.

Eine Abschrift der Leistungserklärung jedes Produkts, das auf dem Markt bereitgestellt wird, wird entweder in gedruckter oder elektronischer Weise zur Verfügung gestellt. Abweichend kann die Abschrift der Leistungserklärung gemäß Bedingungen, die von der Kommission in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 57/2014 [9] festgelegt sind, auf einer Website zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen stellen unter anderem sicher, dass die Leistungserklärung mindestens für zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts zur Verfügung steht. Die Leistungserklärung wird in der Sprache beziehungsweise den Sprachen zur Verfügung gestellt, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, vorgeschrieben werden.

Bauphysik-Kalender 2021

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