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5.3. Bauprodukte und Bauarten Technische Gebäudeausrüstung

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Für die weitere Konkretisierung der Grundanforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes sind die nachstehenden technischen Regeln von zentraler Bedeutung.

 – A 2.2.1.2 „Bauprodukte und Bauarten -Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten“, vgl. MVV TB Anhang 4Teile von baulichen Anlagen, an die Anforderungen an das Brandverhalten und Glimmverhalten gestellt werden,elektrische Leitungen und elektrische Leitungsanlagen,Bedachungen,Bauteile,Abschlüsse,Vorkehrungen für Kabel- und/oder Rohrleitungsdurchführungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen,Wärmeabzugsgeräte nach EN 1201-2:2003 für die Verwendung in Dächern in Ladenstraßen nach der Muster-Verkaufsstättenverordnung und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen,Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen,Brandschutzverglasungen,spezielle Brandschutzprodukte.

Tabelle 6. Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und technische Anforderungen an Bauteile gemäß § 85a Abs. 2 MBO nach Abschnitt A 2.2.1 MVV TB

Lfd Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung gem. § 85a Abs. 2 MBO1) Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben gem. § 85a Abs. 2 MBO1)
1 2 3 4
A 2.2.1 Planung, Bemessung und Ausführung
A2.2.1.1 Flächen für die Feuerwehr Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr: 2009-102) Anlage A2.2.1.1/1
A2.2.1.2 Bauprodukte und Bauarten Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2019-052) siehe Anhang 4
A2.2.1.3 Klassifizierte Baustoffe und Bauteile, Ausführungsregeln DIN 4102-4:2016-05 Anlage A2.2.1.3/1
A2.2.1.4 Hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise -M-HFHHolzR: 2004-072)
A2.2.1.5 Wärmedämmverbundsysteme WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren: 2016-062) siehe Anhang 5
A2.2.1.6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen Hinterlüftete Außenwandbekleidungen: 2016-06 siehe Anhang 6
A2.2.1.7 „Feststellanlagen“ gestrichen in der MVV TB 2019/1
A2.2.1.8 Leitungsanlagen Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie-MLAR):2015-02, Redaktionsstand 05.04.2016
A2.2.1.9 Systemböden Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR): 2005-09
A2.2.1.10 Elektrische Betriebsräume Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO): 2009-01 2)
A2.2.1.11 Lüftungsanlagen Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR):2005-09, zuletzt geändert am 11.12.20154)
A2.2.1.12 Feuerungsanlagen,sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, Brennstoffversorgung Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV): 2007-09, zuletzt geändert am 28.01.2016 und 27.09.20172)
A2.2.1.13 „Löschwasser-Rückhalteanlagen “ gestrichen in der MVV TB 2019/1
A2.2.1.14 Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie-MKLR): 1996-062)
A2.2.1.15 Industriebau Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie-MindBauRL): 2019-052)
A2.2.1.16 Technische Gebäudeausrüstung Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA): 2019-052) (siehe Anhang 14)

1) nach Landesrecht

2) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt.

4) Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten

Tabelle 7. Garagen und Sonderbauten Abschnitt 2.2.2 MVV TB

A 2.2.2 Garagen und Sonderbauten§ 85a Abs. 1 Satz 3 MBO1) gilt nicht für Technische Baubestimmungen nach Abschnitt A 2.2.2
A 2.2.2.1 Garagen1), 4) Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen: 2O08-052)
A 2.2.2.2 Beherbergungsstätten1), 4) Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten: 2014-052)
A 2.2.2.3 Verkaufsstätten 4) Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten: 2014-072)
A 2.2.2.4 Versammlungsstätten 4) Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten: 2014-072)
A 2.2.2.5 Schulen1), 4) Muster Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen: 2O09-042)
A 2.2.2.6 Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung1), 4) Muster Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung: 2012-052)
A 2.2.2.7 Hochhäuser1) 4) Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern: 2012-022)
A 2.2.2.8 Industriebau 1), 4) Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie-MIndBauRL): 2019-052)

1) nach Landesrecht

2) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs.1 Satz 3 MBO aus-geschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt.

4) Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten

 – A 2.2.1.16 Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA), vgl. MVV TB Anhang 14Feuerungsanlagen,Brandmeldeanlagen,Alarmierungsanlagen,Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,Sicherheitsstromversorgungsanlagen,Lüftungsanlagen,Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsgeräte,Druckbelüftungsanlagen,CO-Warnanlagen,Feuerlöschanlagen.

Sie enthalten die Zuordnungen der Klassen zu den bauaufsichtlichen Anforderungen sowie Anwendungsregeln und für Bauprodukte nach derzeit vorhandenen europäisch harmonisierten Spezifikationen, deren Verwendung Einfluss bei der Erfüllung von Brandschutzanforderungen baulicher Anlagen hat, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen die notwendigen Zuordnungen von Angaben zu Leistungen sowie zugehörige Verwendbarkeits- und Ausführungsbestimmungen.

Sofern von den Verwendungs- oder Ausführungsbestimmungen abgewichen werden soll, sind Zustimmungen im Einzelfall gemäß § 20 MBO oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen nach § 16a Abs. 2 MBO erforderlich.

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