Читать книгу Bauphysik-Kalender 2021 - Группа авторов - Страница 40

5. Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 5.1. Wesentlicher Inhalt der MVV TB

Оглавление

Die Festlegung der bauwerkseitig für einen konkreten Verwendungszweck erforderlichen Produktleistung erfolgt insbesondere durch die Landesbauordnungen und die aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften, wie zum Beispiel den Sonderbauvor-schriften und den technischen Baubestimmungen. Die am Bau Beteiligten müssen sicherstellen, dass die entsprechende Produktleistung den bauwerkseitigen Anforderungen entspricht. Dies soll auch gelten, wenn nicht alle bauwerkseitigen Anforderungen anhand der Leistungserklärung beurteilt werden können oder von den in der harmonisierten technischen Spezifikation vorausgesetzten Rahmenbedingungen abgewichen wird.

Tabelle 2. Muster Leistungserklärung nach Bauproduktenverordnung Anhang III

Leistungserklärung
Nr.
1. Eindeutiger Kenncode des Produkttyps
2. Verwendungszweck(e)
3. Hersteller
4. Bevollmächtigter
5. System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
6. a) Harmonisierte Norm
Notifizierte Stelle(n)
6. b) Europäisches Bewertungsdokument
Europäische Technische Bewertung
Technische Bewertungsstelle
Notifizierte Stelle(n)
7. Erklärte Leistung(en)
8. Angemessene Technische Dokumentation und/oder Spezifische Technische Dokumentation

Die Leistung des vorstehenden Produkts entspricht der erklärten Leistung/den erklärten Leistungen. Für die Erstellung der Leistungserklärung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist allein der obengenannte Hersteller verantwortlich.

Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von:

[Name]
[Ort][Datum]
[Unterschrift]

Tabelle 3. Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Bauproduktenverordnung Anhang V

Stelle Maßnahme System
1 + 1 2+ 3 4
Hersteller Erstprüfung
Prüfung von Proben nachfestgelegtem Prüfplan
Werkseigene Produktionskontrolle WPK
Zugelassene Stelle Erstprüfung
Stichprobenprüfung
Erstinspektion (Werk und WPK)
Überwachung WPK

Die Musterbauordnung (MBO) enthält in § 85a die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren. Es werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

 – die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,

 – Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen,

 – Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes, das nicht das CE-Zeichen nach Bau-produktenverordnung trägt,

 – zulässige und unzulässige besondere Verwendungszwecke für Bauprodukte,

 – Festlegungen von Klassen und Stufen, die Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke aufweisen sollen,

 – Voraussetzungen für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung für nicht harmonisierte Produkte,

 – Angaben zu nicht harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen sowie

 – Art, Inhalt und Form der technischen Dokumentation.

Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die MVV TB als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind.

Den am Bau Beteiligten soll es ermöglicht werden, aus den Regelungen der MBO und der auf ihrer Grundlage erlassenen MVV TB auf rechtssichere Weise abzuleiten,welche Leistungen ein Produkt erbringen muss, um im konkreten Verwendungszusammenhang die Bauwerksanforderungen zu erfüllen.

Die MVV TB soll insbesondere für die von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfassten Bauprodukte, die für die Verwendung in Deutschland notwendigen Produktleistungen in Bezug auf die Bauwerksanforderungen darstellen. Die Gliederung der MVV TB orientiert sich dabei an den Grundanforderungen an Bauwerke. Daraus resultiert, dass sich der Anwender der MVV TB, im Gegensatz zu den ehemaligen produktorientiert gegliederten Bauregellisten, die Anforderungen und Leistungsstufen für die jeweilige Verwendung zusammensuchen muss.

Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden die Technischen Baubestimmungen als Muster-Verwaltungsvorschrift bekannt. Für eine unmittelbare Geltung in dem jeweiligen Land ist die öffentliche Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift erforderlich.

In der MVV TB werden sämtliche zur Gewährleistung der Bauwerkssicherheit erforderlichen materiellen Bauwerksanforderungen, auch die bauwerksbezogenen Anforderungen an den Brandschutz, zusammengefasst und in Form von Technischen Baubestimmungen konkretisiert. In diesen Technischen Baubestimmungen gehen sowohl die Technischen Regeln, die bislang in der Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten waren als auch diejenigen auf, die bislang in den Bauregellisten A und B sowie der Liste C geführt wurden, siehe Tabelle 4.

Tabelle 4. Überführung der Bauregelisten A und B, Liste C und Technischen Baubestimmungen in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Produktregelungen
BRL A Teil 1 MVV TB C 2
BRL A Teil 2 Abschnitt 2 MVV TB C 3
BRL A Teil 3 Abschnitt 2 MVV TB C 4
BRL B Teil 1 MVV TB A oder B
BRL B Teil 2 MVV TB B 3
Liste C MVV TB D 2.2
Sonstige Bauprodukte MVV TB D 2.1
Technische Baubestimmungen
Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen Teil I MVV TB A und B 2
Liste der Technischen Baubestimmungen Teil II MVV TB A und B 2
Liste der Technischen Baubestimmungen Teil III MVV TB B 4

Die MVV TB ist in vier Teile gegliedert. Teil A umfasst alle sicherheitsrelevanten Technischen Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind und ist nach den Grundanforderungen für Bauwerke gemäß Anhang I der Bauproduktenverordnung wie folgt gegliedert:

 – A 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

 – A 2 Brandschutz

 – A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

 – A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

 – A 5 Schallschutz

 – A 6 Wärmeschutz

Kapitel A 1 enthält die Eurocodes zu den Grundlagen der Tragwerksplanung, zu den Einwirkungen auf Bauwerke sowie zur Bemessung tragender Bauteile, auch für die Einwirkung Brand. Aus deren Anwendung ergibt sich, welche Merkmale und konkreten Leistungen die verwendeten Produkte am Bauwerk zur Erfüllung der bauwerksbezogenen Anforderungen ausweisen müssen.

Kapitel A 2 konkretisiert die in der MBO und in den Muster-Sonderbauvorschriften enthaltenen brandschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, insbesondere im Hinblick auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand.

In Kapitel A 3 werden die Anforderungen an bauliche Anlagen in Form der Technischen Regeln „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes“ (ABG) sowie „Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer“ (ABuG) konkretisiert.

Kapitel A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung konkretisiert die in der MBO geregelten Anforderungen an die Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit baulicher Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen.

Kapitel A 5 Schallschutz enthält Technische Regeln zur Erfüllung der schallschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Teile.

In Kapitel A 6 Wärmeschutz werden die Anforderungen an eine den klimatischen Verhältnissen entsprechende Nutzung einer baulichen Anlage und ihrer Teile mittels technischer Regeln konkretisiert.

Teil B betrifft Sonderkonstruktionen und besondere Bauteile, die einerseits den Anforderungen von Teil A nicht eindeutig zugeordnet werden können und andererseits teilweise einen anderen Rechtshintergrund haben.

Teil B enthält dabei Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen beachtet werden müssen. Die hier für bestimmte Sonderkonstruktionen und Bauteile aufgeführten technischen Regeln dienen der Konkretisierung mehrerer Grundanforderungen und sind materialübergreifend.

Kapitel B 2 beinhaltet Technische Regeln für Sonderkonstruktionen und Bauteile im Hinblick auf deren Planung, Bemessung und Ausführung.

Kapitel B 3 bezieht sich auf Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften (z.B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Druckgeräterichtlinie) unterliegen, aber hinsichtlich eines bestimmten Verwendungszwecks Grundanforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Bauproduktenverordnung an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen. Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden „Wesentlichen Merkmale“ ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, sofern nicht festgelegt wurde, dass eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden „Wesentlichen Merkmalen“ nach § 22 MBO aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend ist.

Kapitel B 4 beinhaltet Technische Anforderungen für Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 85 Abs. 4a MBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde. Dabei handelt es sich um technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anla-gen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an den Einbau, Betrieb und die Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung. Teil C enthält die Technischen Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen und für Bauarten. In Kapitel C 2 werden die Technischen Regeln sowie die Anforderungen an die zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22 MBO bestimmt. Kapitel C 3 führt Bauprodukte auf, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. An dieser Stelle sind auch die jeweils anerkannten Prüfverfahren und die Art der erforderlichen Übereinstimmungsbestätigung aufgeführt. In Kapitel C 4 sind die Bauarten ausgewiesen, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Auch hier sind die anerkannten Prüfverfahren jeweils aufgelistet. Sofern von der maßgebenden Technischen Regel abgewichen wird, ist für Bauprodukte eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall und für Bauarten eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a MBO erforderlich.

Teil D enthält die nach § 17 Abs. 3 MBO vorgesehene Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. In Kapitel D 2.1 werden Bauprodukte aufgenommen, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar gibt und an die die Bauordnung auch Grundanforderungen nach § 3 MBO stellt, aber dennoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird (ehemals „sonstige Bauprodukte“). Die Liste hat klarstellenden Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Kapitel D 2.2 werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Grundanforderungen nach § 3 MBO nicht von Bedeutung sind (ehemals Liste C).

Im Kapitel D 3 wird ein Weg aufgezeigt, wie mit lückenhaften und unvollständigen harmonisierten Spezifikationen umgegangen werden kann, durch einen freiwilligen Nachweis fehlender Leistungsmerkmale in Form einer technischen Dokumentation, siehe Abschnitt 6.

Der Stand der Umsetzung der MVV TB in den Ländern kann auf der Website des DIBt abgerufen werden, siehe Abschnitt 7.

Bauphysik-Kalender 2021

Подняться наверх