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II. Zwei Arten von Gesamtmitarbeitervertretungen: GMAV und eGMAV

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Die geänderte Norm kennt zwei Arten von Gesamtmitarbeitervertretungen: Mehrere Mitarbeitervertretungen bei einem Dienstgeber können sich durch ein qualifiziertes Votum zu einer GMAV zusammenschließen (Abs. 1). Diese Konstellation erfasst den Fall, dass es einen kirchlichen Rechtsträger mit mehreren rechtlich unselbständigen Dienststellen und Einrichtungen gibt, in denen jeweils eigene Mitarbeitervertretungen existieren. Beabsichtigten die Mitarbeitervertretungen verschiedener kirchlicher Rechtsträger eine zweite Mitbestimmungsebene zu bilden, so können sie durch eine qualifizierte Mehrheitsentscheidung eine eGMAV (Abs. 2) errichten. Von dieser Regelung sind kirchliche Unternehmen erfasst, die in einer Konzern- bzw. Holdingstruktur organisiert sind. Die eGMAV bekleidet von ihrer Funktion her in etwa die Rolle des Konzernbetriebsrats im Anwendungsbereich des BetrVG (§ 54 BetrVG).

Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft

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