Читать книгу Kirchlicher Dienst in säkularer Gesellschaft - Группа авторов - Страница 116
VI. Zusammensetzung, § 24 Abs. 4
ОглавлениеDie Mitglieder des einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans werden nicht durch Urwahl, sondern durch Entsendung von MAV-Mitgliedern durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen bestimmt. Abs. 4 regelt die Entsendung im Normalfall, abweichende Entsendemodalitäten durch Dienstvereinbarung sind möglich (S. 3). Alle bei dem Dienstgeber bestehenden Mitarbeitervertretungen entsenden je ein Mitglied in die GMAV oder eGMAV. Das zu entsendende Mitglied ist von der MAV als Gremium zu bestimmen, nicht etwa vom Vorsitzenden. Die MAV entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Beschlussfähigkeit genügt die einfache Mehrheit der anwesenden MAV-Mitglieder (§ 14 Abs. 5 S. 2). Das Mitglied, über dessen Entsendung beschlossen wird, darf mitstimmen. Er ist nicht etwa wegen Betroffenheit in eigenen Angelegenheiten ausgeschlossen. Besteht die MAV nur aus einer Person, ist diese geborenes Mitglied der GMAV oder eGMAV. Das zu entsendende Mitglied kann sein Amt formlos annehmen. Es ist aber nicht verpflichtet, die Mitgliedschaft im einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgan anzunehmen, zumal es sein Amt jederzeit niederlegen könnte (§ 13c Nr. 2).
Entgegen der Bestimmung im BetrVG21 sieht die MAVO nicht explizit vor, dass für jedes Mitglied der GMAV oder eGMAV mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden muss. Es empfiehlt sich aber, dass in analoger Anwendung von § 47 Abs. 3 BetrVG jede entsendungsberechtigte Mitarbeitervertretung auch ein Ersatzmitglied für das von ihr entsandte Mitglied benennt, um die Kontinuität der Arbeit des einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans sicherzustellen, insbesondere wenn dieses zeitweilig verhindert ist.
Die Jugend- und Auszubildendensprecher in mehreren Einrichtungen wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter und einen Ersatzvertreter. Gleiches gilt für die Vertrauensperson(en) der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, dass der Dienstgeber die Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden einerseits und die Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen andererseits – spätestens, sobald die Bildung der GMAV oder eGMAV feststeht – zur Wahl einberuft und die jeweils erforderlichen Wahlen leitet. Das Wahlergebnis teilt er dem Vorsitzenden der größten MAV mit. Die Initiative zur Wahl der Repräsentanten der Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und der Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen kann auch vom Vorsitzenden der größten MAV oder vom betroffenen Personenkreis selbst ergriffen werden.
Durch eine Dienstvereinbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzung der GMAV bzw. eGMAV abweichend geregelt werden (Abs. 4 S. 3). Abweichend bedeutet, dass die Mitgliederzahl vergrößert oder verkleinert werden kann. In einer Dienstvereinbarung kann also geregelt werden, dass – je nach Größe der MAV – mehr als ein Mitglied entsandt wird. So könnte z. B. die Zusammensetzung des einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans auch nach Einrichtungsgröße gestaffelt werden. Möglich ist auch, die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen zur gemeinsamen Entsendung von Mitgliedern zusammenzufassen und ihnen dabei eine größere Zahl der zu entsendenden Mitglieder zuzubilligen als die Summe der von den einzelnen Mitarbeitervertretungen zu entsendenden Mitglieder.
Zulässig ist auch eine Verringerung der gesetzlichen Mitgliederzahl. So kann zum Beispiel in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass nicht jede MAV ein Mitglied entsendet, sondern zwei oder mehrere Mitarbeitervertretungen nur gemeinsam ein oder mehrere Mitglieder.22 Der Verweis der Gegenansicht auf § 55 geht fehl, weil diese Norm bei Bestimmungen, die vom Gesetzgeber ausdrücklich dienstvereinbarungsdispositiv ausgestaltet sind, nicht zur Anwendung kommt. Dienstvereinbarungsdispositive Regelungen in der MAVO gehen § 55 vor, sonst wären sie obsolet.