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X. Auflösung der GMAV oder eGMAV, § 24 Abs. 8

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Die Auflösung einer einmal errichteten GMAV oder eGMAV bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder von Mitarbeitervertretungen, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren. Damit entspricht der aufhebende (gegenläufige) Rechtsakt der Rechtsnatur des Ausgangsaktes. Für die Auflösung gelten mithin dieselben Mehrheitserfordernisse wie für die Bildung.

Da die Norm zwei mögliche Quoren zur Bildung einer GMAV oder eGMAV vorsieht – 2/3-Mehrheit der MAVen oder die befürwortende MAVen repräsentieren eine Mehrheit der Beschäftigten – stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die befürwortenden und ablehnenden Kräfte im Kreis der Mitarbeitervertretungen jeweils ein anderes Quorum für sich ins Feld führen können.

Beispiel: Die Mehrheit der MAVen befürwortet die Bildung einer GMAV oder eGMAV. Die mit Abstand größte MAV, die mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten repräsentiert, stimmt in der konstituierenden Sitzung hingegen für die sofortige Auflösung des Gremiums.

Ausgehend von dem Sinn und Zweck der Neuregelung, den zweistufigen Aufbau der betrieblichen Repräsentationsgremien zu erleichtern und zu fördern, wird der Auflösungswunsch im Ergebnis zurückstehen müssen. Den Antrag auf Auflösung wird man in der oben geschilderten Fallkonstellation als rechtsmissbräuchlich und unwirksam bewerten müssen. Rechtsmissbräuchlich ist die Ausübung eines Rechts dann, wenn sie objektiv Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspricht. Eine in der deutschen Rechtsordnung allgemein anerkannte Fallgruppe der unzulässigen Rechtsausübung ist der dem römischen Recht entstammende dolo-facit-Einwand. Danach handelt derjenige arglistig oder treuwidrig, der von einem anderen eine Leistung fordert, die er sofort wieder zurückgewähren müsste („dolo facit, qui petit, quod redditurus est“).50 Um eine „unendliche“ Abfolge von Bildungs- und Auflösungsakten zu verhindern, wird man den Mitarbeitervertretungen, die für die Bildung einer GMAV oder eGMAV eintreten, ein Recht einräumen müssen, die beabsichtigte Auflösung durch eine Unterlassungsklage kirchenarbeitsgerichtlich zu verhindern.51 Fraglich ist allerdings, wie lange der dolo-facit-Einwand zulässigerweise erhoben werden kann. Um der GMAV oder eGMAV die Möglichkeit einzuräumen, ihren Nutzen und Mehrwert für die Belegschaft unter Beweis zu stellen, wird man ihr nach der Konstituierung analog zu § 13 Abs. 1 mindestens die regelmäßige vierjährige Amtszeit einer MAV zugestehen müssen. Erst danach wäre der Auflösungsantrag statthaft, mit der Folge, dass nun umgekehrt eine Sperrfrist von vier Jahren für die Bildung einer GMAV bzw. eGMAV einsetzte.

Überträgt ein Rechtsträger sämtliche Einrichtungen, für die eine GMAV besteht, auf einen anderen Rechtsträger im Geltungsbereich der MAVO, bleibt das Repräsentationsorgan der zweiten Mitbestimmungsebene bestehen, weil der Erwerber die Identität der Einrichtungen wahrt, sodass auch die Mitarbeitervertretungen der einzelnen Einrichtungen Bestand haben und folglich auch die von ihnen gebildete GMAV.

Überträgt ein Rechtsträger nur einzelne Einrichtungen, für die eine GMAV oder eine eGMAV mitgebildet wurde, auf einen anderen Rechtsträger im Geltungsbereich der MAVO, bleibt die GMAV für die verbleibenden Einrichtungen grundsätzlich bestehen. Die MAV-Mitglieder der veräußerten Einrichtung scheiden jedoch mit dem Übertragungsakt aus der GMAV oder eGMAV aus.

Die GMAV oder eGMAV als Gremium endet auch dann, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung nicht mehr vorliegen. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei dem Rechtsträger nicht mehr mehrere Mitarbeitervertretungen bestehen.52

Wird der Bestand der Einrichtungen auf einen Rechtsträger außerhalb des Geltungsbereichs der MAVO übertragen, gehen die jeweiligen Mitarbeitervertretungen und damit die GMAV unter. Die MAVO gilt nicht mehr, weltliches Betriebsverfassungsrecht findet Anwendung.

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