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XI. Rechtsstellung und allgemeine Vorschriften, § 24 Abs. 9
ОглавлениеDie Mitglieder der GMAV bzw. eGMAV haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der MAV. Nach Absatz 9 gelten für sie alle Bestimmungen der MAVO gleichermaßen wie für einrichtungsbezogene Mitarbeitervertretungen, insbesondere die Organisations- und Geschäftsführungsbestimmungen (§ 14) sowie sämtliche Rechtspositionen, namentlich der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 26), der Schulungsanspruch (§ 16), der Kostenerstattungsanspruch (§ 17 Abs. 3), die speziellen mitarbeitervertretungsrechtlichen Schutzvorschriften (§§ 18 und 19), die Schweigepflicht (§ 20), die gegenseitigen Informationsrechte und -pflichten (§ 27) sowie die Bestimmung für die gemeinsame Sitzung (§ 39).
Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises in Absatz 9 findet der Dauerfreistellungsanspruch des § 15 Abs. 3 keine Anwendung. Das bedeutet: Die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden aller Einrichtungen, die von einer GMAV bzw. eGMAV vertreten werden, bleibt für die Berechnung des Freistellungskontingents gemäß § 15 Abs. 3 außer Betracht.
Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang Mitglieder der GMAV oder eGMAV pauschal freigestellt werden sollen. Damit eröffnet der kirchliche Gesetzgeber die Möglichkeit, abweichend von der gesetzlichen Regelung, eine pauschalierte Regelung der Freistellung für die Mitglieder des einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgans festzulegen. Die Bestimmungen in der Dienstvereinbarung können sowohl das „Ob“ als auch die Zahlen und Modalitäten der Freistellungen (Umfang) betreffen. Das Antragsrecht steht der GMAV bzw. eGMAV zu (vgl. § 38 Abs. 1 Nr. 14). Die Dienstvereinbarung über eine pauschale Regelung der Freistellung kann nur freiwillig abgeschlossen und nicht über die Einigungsstelle erzwungen werden.
Die Mitglieder der GMAV bzw. eGMAV sind gemäß § 15 Abs. 2 von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere auch in der Gesamtmitarbeitervertretung, erforderlich ist. Die Freistellung erfolgt im notwendigen Umfang und beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben. Das bedeutet, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, bei der Zuteilung von Arbeit vor allem im Hinblick auf den Arbeitsumfang auf die mögliche Inanspruchnahme durch Tätigkeit in der (Gesamt-) Mitarbeitervertretung Rücksicht zu nehmen. Müssen Aufgaben der Gesamtmitarbeitervertretung außerhalb der Einrichtung wahrgenommen werden oder müssen auswärts beschäftigte GMAV-Mitglieder zu den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung anreisen, so sind auch die während der Arbeitszeit hiermit verbundenen, unvermeidbaren Wege-, Fahrt- und Reisezeiten für die ordnungsgemäße Durchführung ihres Mandats erforderlich.53
Im Rahmen des gesetzlichen Schulungsanspruchs nach § 16 haben Mitglieder der GMAV bzw. eGMAV Anspruch auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die erforderlich sind, um Kenntnisse zu erlangen, die sie insbesondere für ihre Tätigkeit in der Gesamtmitarbeitervertretung benötigen.