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IX. Beendigung der Mitgliedschaft, § 24 Abs. 7

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Nach dieser Bestimmung endet die Mitgliedschaft in der GMAV oder eGMAV, wenn einer der in § 13c aufgelisteten Erlöschungsgründe eintritt. Da das einrichtungsübergreifende Repräsentationsorgan als Dauereinrichtung konzipiert ist, hat es grundsätzlich keine Amtszeit. Es kann sich demzufolge nicht selbst auflösen.46 Erklären seine Mitglieder geschlossen ihren Rücktritt, so handelt es sich um eine Amtsniederlegung der einzelnen Mitglieder. In diesem Fall ist das einrichtungsübergreifende Repräsentativorgan bis zur Neuentsendung vorübergehend handlungsunfähig.

Absatz 7 regelt, wie die Mitgliedschaft des einzelnen Mitglieds der GMAV bzw. eGMAV erlöschen kann. Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung ist an die Mitgliedschaft in einer MAV gebunden. Auch innerhalb einer Wahlperiode kann die MAV ihr entsandtes Mitglied durch ein anderes ersetzen. Die Mitgliedschaft endet demnach, wenn die Amtszeit der entsendenden MAV abläuft (§ 13c Nr. 1), wenn das Mitglied der GMAV bzw. eGMAV sein Amt niederlegt (§ 13c Nr. 2), wenn es aus der Einrichtung ausscheidet (§ 13c Nr. 3, 1. Alt.), wenn es in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell eintritt (§ 13c Nr. 3, 2. Alt.) oder wenn eine rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen vorliegt, die den Verlust der Wählbarkeit oder eine grobe Vernachlässigung der Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Mitarbeitervertretung festgestellt hat (§ 13c Nr. 4).

Sind die Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewählt worden, so ist die Mitgliedschaft im einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgan zeitlich nicht einheitlich.47

Die freiwillige Niederlegung des Amtes als Mitglied der GMAV oder eGMAV führt ebenso zur Beendigung der Mitgliedschaft wie die Niederlegung des Amtes als MAV-Mitglied. Die Amtsniederlegung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen formlos erklärt werden; die Erklärung sollte aber eindeutig sein. Insbesondere sollte sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergeben, ob nur das Amt des Mitglieds der GMAV bzw. eGMAV oder auch das Amts als MAV-Mitglied niedergelegt werden soll. Die Erklärung ist gegenüber dem Vorsitzenden der GMAV bzw. eGMAV abzugeben; dieser hat unverzüglich das entsendende Organ zu informieren.48

Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn das Mitglied durch das entsendende Organ (MAV, Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen, Vertreter der Jugendlichen und Auszubildenden) abberufen worden ist. Die Abberufung ist jederzeit möglich, besondere Gründe sind nicht erforderlich. Jegliche Unzufriedenheit genügt, eine Pflichtverletzung ist nicht erforderlich.49 Für die Abberufung gelten dieselben Regeln wie für die Entsendung. Sie erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des entsendenden Organs. Dem entsendenden Organ steht es frei, nach der Abberufung ein neues Mitglied aus seiner Mitte in die GMAV bzw. eGMAV zu entsenden.

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