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VII. Stimmengewichtung, § 25 Abs. 5

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Um eine angemessene Gewichtung der einzelnen Einrichtungen im einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgan zu gewährleisten, haben die Mitglieder nicht das gleiche Stimmrecht. Vielmehr vereinigt jedes Mitglied in der GMAV bzw. eGMAV so viele Stimmen auf sich, wie der Mitarbeitervertretung, die es entsandt hat, Mitglieder bei der letzten Wahl nach § 6 Abs. 2 zustanden. Die Bestimmung der MAVO weicht insoweit bewusst von der recht komplizierten Regelung des § 47 Abs. 7 BetrVG ab; sie weist Ähnlichkeiten zu § 47 Abs. 1 S. 3 BetrVG 1952 auf.

Maßgebend für die Stimmengewichtung ist die nach § 6 Abs. 2 S. 1 vorgesehene Größe der MAV, nicht die tatsächliche Anzahl ihrer Mitglieder. Ob die nach § 6 Abs. 2 möglichen Sitze bei der letzten Wahl tatsächlich besetzt werden konnten, spielt keine Rolle. Beispiel: Verfügt eine Einrichtung über 250 Wahlberechtigte, müsste die Mitarbeitervertretung aus neun Mitglieder bestehen. Wird die in § 6 Abs. 2 festgelegte Zahl der MAV-Mitglieder nicht erreicht, weil sich z. B. nur sieben Kandidaten zur Wahl gestellt haben oder weil sich die Zahl der Mitglieder während der Amtszeit durch Ausscheiden einzelner Mitglieder verringert hat, so stehen dieser Einrichtung in der GMAV oder eGMAV dennoch neun Stimmen zu.

Entsendet eine MAV aufgrund einer entsprechenden Dienstvereinbarung mehr als ein Mitglied in die GMAV oder eGMAV, so stehen den entsendenden Mitgliedern die Stimmen anteilig zu. Hat eine MAV zum Beispiel zwei Mitglieder zu entsenden, stehen diesen die Stimmen anteilig, d.h. hälftig zu. Repräsentieren diese Vertreter zum Beispiel eine Siebener-MAV, so verfügt jeder dieser Vertreter über 3,5 Stimmen.

Das Stimmengewicht der Vertreter der Jugendlichen und Auszubildenden und der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen in der GMAV oder eGMAV richtet sich nach der Größe des Personenkreises, von dem sie entsandt wurden. Beispiel: Wurde die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen aus einer Fünfergruppe von Vertrauenspersonen in die GMAV oder eGMAV entsandt, so hat sie fünf Stimmen. Wurde die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die in die GMAV oder eGMAV entsandt wurde, aus einem Kreis von neun Vertrauenspersonen bestimmt, verfügt sie im einrichtungsübergreifenden Repräsentationsorgan über ein neunfaches Stimmengewicht.

Die Mitglieder der GMAV oder eGMAV haben ihre Stimme nach eigener Verantwortung abzugeben. Sie sind an keine Aufträge, Weisungen oder inhaltliche Vorgaben der sie entsendenden Mitarbeitervertretungen gebunden. Es besteht kein imperatives Mandat.23 Allerdings kann die entsendende MAV die Mitgliedschaft ihres Vertreters bzw. ihrer Vertreter in der GMAV oder eGMAV jederzeit beenden, vgl. Abs. 7. Folgt der Mandatsträger also nicht der Linie der entsendenden MAV, kann er jederzeit abgesetzt werden, was zumindest faktisch einem imperativen Mandat nahe kommt.

Jedes Mitglied der GMAV oder eGMAV kann seine ihm zustehenden Stimmen nur einheitlich abgeben. Ein Stimmensplitting ist ausgeschlossen.24

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