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III. Bildung der Gesamtmitarbeitervertretung, § 24 Abs. 1
ОглавлениеBestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so ist auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine GMAV zu bilden. Eine GMAV darf demnach nur dann errichtet werden, wenn bei einem Dienstgeber mindestens zwei Mitarbeitervertretungen existieren. Dabei spielt die Größe der MAV keine Rolle. Es kommt jedoch darauf an, dass tatsächlich mehrere Mitarbeitervertretungen gewählt und noch vorhanden sind. Das setzt voraus, dass der Rechtsträger der Dienststellen und Einrichtungen eine rechtliche Einheit bildet. Für mehrere rechtlich selbstständige Dienstgeber kann auf der zweiten Mitbestimmungsebene keine GMAV, ggf. aber – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – eine eGMAV errichtet werden (Abs. 2). Nicht erforderlich ist, dass in allen mitarbeitervertretungsrechtlichen Einrichtungen des Dienstgebers eine MAV gebildet wurde. Wenn die vorhandenen Mitarbeitervertretungen das notwendige Quorum erreichen, ist die mitarbeitervertretungslose Dienststelle in der GMAV nicht vertreten. Gleichwohl erstreckt sich die Zuständigkeit der GMAV auch auf die mitarbeitervertretungslose Einrichtung (Abs. 6 S. 2).
Weiterhin setzt die Bildung der GMAV das Vorliegen eines mitarbeitervertretungsseitigen Antrags voraus. Der Antrag kann in der Regel erst gestellt werden, wenn das Verfahren zur Bildung der GMAV gemäß Abs. 3 abgeschlossen ist, weil erst dann sicher feststeht, dass das notwendige Quorum erreicht ist. Vorher gestellte Anträge wird man dahingehend interpretieren können, dass der Antragsteller die Einleitung des in Abs. 3 beschriebenen Konsultations- und Meinungsbildungsverfahrens über die Bildung einer zweiten Repräsentationsinstanz begehrt. Antragsbefugt ist die nach der Zahl der Wahlberechtigten größte MAV. Diese ist für die weitere ordnungsgemäße Durchführung des Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozesses federführend verantwortlich (Abs. 3 S. 6). Die Antragstellung setzt einen wirksamen Beschluss voraus, § 14 Abs. 5.
Die Bildung der GMAV setzt weiterhin das Erreichen eines gesetzlich festgelegten Quorums voraus. Das Quorum soll sicherstellen, dass die Errichtung der zweiten Mitbestimmungsebene von einer breiten Repräsentationsbasis mitgetragen wird. Bevor eine Abstimmung über die Bildung einer GMAV oder eGMAV erfolgen kann, ist in jeder MAV eine Entscheidung durch förmlichen Beschluss (vgl. § 14 Abs. 5) herbeizuführen, der im Sitzungsprotokoll dokumentiert wird (§ 14 Abs. 6).
Zum Erreichen der notwendigen Mehrheit bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen (1. Alternative) oder dass die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren (2. Alternative).
Beispiel: Bei einem Dienstgeber sind in sechs Dienststellen mit je einer MAV insgesamt 1.000 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt. Einrichtung A: 150 MA, Einrichtung B: 100 MA, Einrichtung C: 451 MA, Einrichtung D: 50 MA, Einrichtung E: 150 MA; Einrichtung F: 99 MA. Wenn vier dieser Mitarbeitervertretungen eine GMAV befürworteten, wäre zwingend eine solche zu bilden, selbst wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen nicht die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten repräsentieren (z. B. B; D; E und F mit insgesamt nur 400 Mitarbeitern von insgesamt 1.000). Umgekehrt würde im vorliegenden Beispiel die Zustimmung der größten (C mit 451 MA) und kleinsten Einrichtung (D mit 50 MA) ausreichen, um eine GMAV zu errichten (insgesamt 501 MA), selbst wenn die Mehrzahl der Mitarbeitervertretungen dies ablehnen würde (A, B, E und F).