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7.2 Schweigepflicht und Datenschutz 7.2.1 Unterschiede und Gemeinsamkeiten

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Datenschutz und berufliche Schweigepflicht ziehen am selben Strang, sind aber trotz Überscheidungen in ihren Schutzbereichen durchaus nicht identisch. § 1 Abs. 2 Satz 3 BDSG legt fest, dass die Schweigepflicht gem. § 203 StGB dem Datenschutzrecht vorgeht, und es ist anzunehmen, dass dies als allgemeiner Grundsatz auch in der Anwendung der Landesdatenschutzgesetze gilt. Das gilt jedoch nur in Verbotsrichtung: Scheint eine Datenübermittlung nach Datenschutzrecht erlaubt zu sein, so entfällt deswegen nicht die Strafbarkeit wegen Schweigepflichtsverletzung, d. h. die Geheimnisoffenbarung bleibt trotz (vermeintlicher) datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnis unter Strafandrohung verboten. Umgekehrt kann eine Geheimnisoffenbarung zwar straflos sein, lässt aber ggf. nicht eine datenschutzrechtliche Unzulässigkeit entfallen. Es gilt also der jeweils engere Maßstab. Es sind stets Schweigepflicht und Datenschutz für sich zu prüfen. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass der Datenschutz zwar auch jede mitarbeitende Person betrifft, in der behördeninternen Kommunikation aber eher transparent ist, während Schulpsychologinnen und Schulpsychologen Schweigepflichtsverletzung in persona kraft Berufszugehörigkeit unmittelbar Strafe droht. Folglich hat diese Berufsgruppe insbesondere die Schweigepflicht gem. § 203 StGB im Blick.

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