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7.2.2 Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Schulpsychologie

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Für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen gelten grundsätzlich die Bestimmungen aus den Landesdatenschutzgesetzen. Sofern handschriftliche Aufzeichnungen gemacht werden, gelten auch für diese die Landesdatenschutzgesetze. Dabei ergeben sich jedoch in Hinblick auf die Schulpsychologie keine spezifischen Anforderungen. D. h. es ergeben sich datenschutzrechtlich kaum abweichende Anforderungen wie für alle anderen in öffentlichen (Schul-)Einrichtungen Tätigen. Vielmehr ist es die berufsbezogene Schweigepflicht, aus der sich ein im Vergleich zu Tätigen in anderen öffentlichen Einrichtungen strengerer Maßstab insbesondere in Bezug auf Zugriffsmöglichkeiten Dritter auf den Computer bzw. auf gespeicherte Daten ergibt.

Handbuch Schulpsychologie

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