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7.2.3 Schweigepflicht Begriff und Rechtsquellen

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Die Pflicht der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Inhalte der Dienstleistung vertraulich zu behandeln, ergibt sich gleich aus mehreren Quellen. Die schärfste Regelung ist das Strafrecht, und deswegen steht der Geheimnisschutz gem. § 203 StGB auch stets im Fokus. Freilich gilt die Strafvorschrift auch für das Amtsgeheimnis, so dass diese Berufsgruppe gleich zweifach von Strafe bedroht ist. Allerdings ist im Alltag folgender Unterschied gravierend: Das Berufsgeheimnis gilt grundsätzlich auch innerbehördlich, das Amtsgeheimnis nicht. Die Vertraulichkeit ergibt sich aber auch standardmäßig aus dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu den Inanspruchnehmenden, und teilweise ist das in den Schulgesetzen der Länder auch nochmals ausdrücklich geregelt. Sie ergibt sich nachrangig bei berufsverbandlich organisierten Berufsangehörigen ggf. auch aus Ethischen Richtlinien des Verbandes, denn dies ist eine vertragliche Bindung.

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