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Mindeststandards für die statistische Erfassung und Evaluation schulpsychologischer Arbeit (Jeck & Seifried, 2011)
Оглавление1. Im Rahmen der schulpsychologischen Tätigkeit werden die erbrachten Beratungsleistungen schriftlich dokumentiert und quantitativ in einer jährlichen Statistik erfasst.
2. Die Jahresstatistik wird pro Beratungsstelle/Organisationseinheit nach Beratungen für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Schulleitungen und Schulen differenziert.
3. Alle Beratungen werden anonymisiert unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen ausgewertet.
4. Die Jahresstatistik dient der internen Steuerung und Selbstevaluation sowie der Transparenz schulpsychologischer Arbeit gegenüber der Schulverwaltung, Politik und Öffentlichkeit.
5. Indikatoren für die Qualität der schulpsychologischen Arbeit sind die nach erfolgter Auftragsklärung festgestellte Beratungszufriedenheit der Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulleitungen.
6. Es ist ein mittelfristiges Ziel, neben der quantitativen Datenerfassung auch ein Qualitätsmanagement für Beratungsprozesse einzuführen.
Unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben sind EDV-gestützte Datenbanksysteme in diesem Zusammenhang die aktuell vermutlich effizienteste Lösung mit dem größten Nutzen, da sehr umfassende Statistiken auf Ebene des Bundeslandes oder für einzelne Beratungsstellen relativ schnell zusammengestellt und ausgewertet werden können. So kann auch der alltägliche administrative Aufwand durch einen einfachen Zugriff auf Fallinformationen und die automatisierte Erstellung von Schriftstücken vermindert werden.
Kritisch anzumerken ist, dass derartige quantifizierte Angaben über Bedarfe, Anlässe und Fallzahlen in der Schulpsychologie nicht alle Aspekte der Qualität einer Leistung abbilden. Das Gelingen schulpsychologischer Beratung ist von zahlreichen Faktoren auf Seiten der Ratsuchenden und der Beratenden abhängig, die z. B. über objektivierbare strukturelle Faktoren wie die Dauer des Kontakts hinausgehen (weiterführend Warschburger, 2009, Kap. 3). Grundsätzlich ist außerdem zu beachten, dass bei allen Erhebungen Datenschutzrichtlinien eingehalten und Schweigepflichtserklärungen nicht gebrochen werden.