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Papst und Kaiser bis zum Ausbruch des staufisch-welfischen Thronstreits (1198)
ОглавлениеNach dem Frieden von Venedig blieb das Verhältnis zwischen Papst und Kaiser nicht lange ungetrübt: Zwar konnte man die Verständigung des Staufers mit dem Normannenherrscher von Sizilien als Konsequenz aus den Vereinbarungen von Venedig verstehen. Auch die Heirat des Thronfolgers Heinrich mit der Normannin Konstanze (1186) musste noch keine päpstlichen „Einkreisungsängste“ schüren, weil die Erbfolge der schon über 30-jährigen Tante des Königs Wilhelm, die dann im Jahr 1191 eintreten sollte, längst nicht absehbar war. Aber der Pontifikat Urbans III., zugleich Erzbischof der stauferfeindlichen Stadt Mailand, militärische Aktionen der Staufer im Kirchenstaat und eine umstrittene Bischofswahl in Trier schienen eine erneute Eskalation herbeizuführen, bis die Nachricht vom Fall Jerusalems die Prioritäten der päpstlichen Politik radikal wandelte (s.o. S. 22).
Nach dem Tod Barbarossas auf dem Dritten Kreuzzug (1190) konnte sein Sohn Heinrich VI. die Herrschaft über Sizilien und Süditalien mit der doppelten Legitimation des normannischen Erbes und der alten kaiserlichen Herrschaftsrechte (ius imperii ad regnum) übernehmen, ohne die seit Roger II. reklamierte Lehnsabhängigkeit der sizilischen Königswürde vom Papsttum anzuerkennen. Um die staufische Herrschaft im deutschen und im normannisch-süditalienischen Reich dauerhaft zu synchronisieren, versuchte Heinrich, die deutschen Fürsten zum Verzicht auf ihr Recht der Königswahl zu bewegen; das scheiterte aber nicht zuletzt am Widerstand des Papstes Coelestin III., der auch ein mysteriöses „höchstes Angebot“ Heinrichs nicht akzeptierte. Der plötzliche Tod des jungen Kaisers (28. September 1197) eröffnete dem Papsttum alle Möglichkeiten, die Coelestins Nachfolger Innozenz III. entschlossen nutzte. Um ihrem Sohn Friedrich das normannische Erbe zu sichern, suchte die Kaiserin Konstanze gemäß dem – allerdings nicht im Original überlieferten – politischen Testament des Kaisers die Anlehnung an den Papst, der den dreijährigen Friedrich erst nach dem Verzicht auf die deutsche Krone zum König von Sizilien krönte. Den staufischen Anspruch auf das römischdeutsche Königtum vertrat der jüngste Sohn Barbarossas, Philipp von Schwaben, im Thronstreit gegen den Welfen Otto IV. (s.u. S. 66f.). Schien damit für das Papsttum die zu Lebzeiten Heinrichs VI. aktuelle Gefahr, im Süden und Norden Roms mit kaiserlicher Herrschaft konfrontiert zu sein, gebannt, so nutzte Innozenz III. die unklare Situation, um die päpstliche Herrschaft im Patrimonium Petri zu festigen und unter dem Rechtstitel der „Rekuperationen“ auch auf solche Gebiete auszudehnen, die zuvor nie unter der tatsächlichen Kontrolle des Papstes gewesen waren.