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Die Entwicklung der päpstlichen Autorität

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Der Autoritätsanspruch des Reformpapsttums war schon vor der Beilegung des Konfliktes mit dem Kaiser im Wormser Konkordat (1122) in der westlichen Kirche weitgehend akzeptiert. Der spektakuläre Erfolg des Ersten Kreuzzugs und das fortdauernde Interesse am Heiligen Land sowie die am Reformpapsttum orientierten und von diesem unterstützten neuen religiösen Gemeinschaften (s.u. S. 47f.) stärkten das Prestige des Papsttums weiter. Herausragende Protagonisten wie der entschiedene Gregorianer Gerhoch von Reichersberg (gest. 1169) und der Zisterzienser Bernhard von Clairvaux (gest. 1153) fanden immer weitergehende Formulierungen, um die einzigartige Stellung des Papstes in der Kirche auszudrücken. Bernhard sprach den Zisterzienserpapst Eugen III. auch mit dem Titel des „Stellvertreters Christi“ (vicarius Christi) an, der jetzt eine ganz neue Bedeutung bekam: Vorher dem Kaiser und den Königen vorbehalten und auf deren schöpfungstheologisch begründeten Herrschaftsauftrag bezogen, wurde der Christusvikariat jetzt zur Formel für den Primatsanspruch des Papstes, der geistliche und weltliche Belange umfasste. Wie es schon der kompromisslose gregorianische Theologe und Kanonist Bernold von Konstanz formuliert hatte, war auch für den Abt von Clairvaux jede kirchliche Amtsgewalt abgeleitet von der Vollgewalt des Papstes. Nur langsam wurden solche emphatischen Äußerungen von Theologen und Kanonisten in eine systematische Klärung des päpstlichen Amtes eingebracht (s.u. S. 34f.); wichtiger waren zunächst die alltägliche Ausübung des universalkirchlichen Primats und der Ausbau der päpstlichen Institutionen.

Universale Wirkung entfalteten die Päpste durch Privilegien für Kirchen und religiöse Gemeinschaften in ganz Europa sowie vor allem durch Gerichtsentscheidungen lokaler und regionaler Streitfälle, die jeweils auf die Appellation einer Partei hin ergingen. Darin wird besonders deutlich, dass die päpstliche Autorität in der kirchlichen Praxis weniger durch programmatische Fortentwicklung gregorianischer Positionen oder durch konsequente päpstliche Machtpolitik wirksam wurde als durch die zunehmende Ausrichtung der großen religiösen Reformbewegungen, aber auch vieler einzelner kirchlicher Institutionen und Amtsträger auf das römische Zentrum. Das Recht, in Fällen von größerer Bedeutung (causae maiores) an den Papst zu appellieren, bildete seit Gregor VII. eines der zentralen Mittel der Durchsetzung päpstlicher Autorität. Das päpstliche Interesse stieß dabei auf die unverkennbare Bereitschaft in weiten Teilen der Kirche, beim Papsttum Orientierung zu suchen oder auch nur die päpstliche Autorität für die eigenen Belange nutzbar zu machen. Die Privilegierung der neuen Ordensgemeinschaften und einzelner Kirchen, die aus der rechtlichen Zuständigkeit ihrer Diözesen gelöst wurden (Exemtion), machte den Heiligen Stuhl zur ersten Rechtsinstanz für eine immer größere Anzahl von Parteien. Das führte schon bald zu einer Überforderung der administrativen, personellen und materiellen Ressourcen der römischen Zentrale, deren Aufbau zudem immer wieder durch lange Zeiten der erzwungenen Abwesenheit von Rom gestört wurde. Vor allem Alexander III. und seine Nachfolger bemühten sich deshalb, den Missbrauch des Appellationsrechtes einzuschränken; zugleich wurden einzelne Streitfälle zur Entscheidung an örtliche Amtsträger delegiert.

Der lange, wenngleich vom jahrzehntelangen Konflikt mit dem Kaiser überschattete Pontifikat Alexanders III. erbrachte eine weitere Intensivierung des päpstlichen Anspruchs und eine überwältigende Präsenz päpstlicher Gesetzgebung. Zahlreiche Entscheidungen des Papstes gingen in die weitere Entwicklung des Kirchenrechts ein; mehr als 700 Dekretalen stammen aus seinem Pontifikat. Die Beschlüsse des Dritten Laterankonzils (s.o. S. 31f.) wurden vor allem durch päpstliche Urkunden und Verlautbarungen umgesetzt.

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