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3.Die Rechte des Rates und der Ratsmitglieder
ОглавлениеDer Rat ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt, § 41 Abs. 1 GO. Im Einzelnen ergeben sich die Zuständigkeiten des Rates vor allem aus dem Katalog des § 41 Abs. 1 GO. Danach bestimmt er u. a. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, wählt die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Vertreter sowie die Beigeordneten, erlässt die gemeindlichen Satzungen und entscheidet über die Übernahme freiwilliger Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Der Rat hat die Arbeit der Verwaltung und die Durchführung seiner Beschlüsse durch den Bürgermeister zu kontrollieren. Dazu kommt neben dem Auskunftsrecht der Ratsmitglieder gegenüber dem Bürgermeister dem Rat, den Fraktionen und – zur Vorbereitung und Kontrolle von Beschlüssen – jedem Ratsmitglied ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht gegenüber der Verwaltung zu.
Die Ratsmitglieder werden „von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl“ gewählt, § 42 Abs. 1 GO. Wahlvorschläge können Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber einreichen. Wählbar zum Ratsmitglied ist gem. § 12 KWahlG jeder Wahlberechtigte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten eine Wohnung im Wahlgebiet hat. Es ist untersagt, Kandidaten für ein Ratsmandat oder Ratsmitglieder an der Bewerbung oder an der Ausübung ihres Mandats zu hindern, § 44 GO. Ratsmitglieder haben Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Deren Höhe wird jeweils zu Beginn und zur Hälfte der Wahlperiode vom für Kommunales zuständige Ministerium an die (steigenden) Lebenshaltungskosten angepasst, § 45 Abs. 6 GO. Stellvertreter des Bürgermeisters und Fraktionsvorsitzende – bei großen Fraktionen auch deren Stellvertreter – erhalten darüber hinaus eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Seit dem 1.1.2017 erhalten auch Ausschussvorsitzende nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO i. V. m. der Entschädigungsverordnung eine erhöhte Aufwandsentschädigung, es sei denn, die Gemeinde hat von der Regelung des § 46 Satz 2 GO Gebrauch gemacht und den jeweiligen Ausschuss in der Hauptsatzung von dieser Regelung ausgenommen.