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13.Bezirke und Ortschaften
ОглавлениеIn den kreisfreien Städten sind nach § 36 GO Bezirksvertretungen von den Bürgern zu wählen. Ihre Aufgaben sind in § 37 GO näher geregelt. In kreisangehörigen Gemeinden kann das Gemeindegebiet in Bezirke (Ortschaften) nach § 39 Abs. 1 GO eingeteilt werden. Für die Gemeindebezirke sind dann entweder vom Rat Bezirksausschüsse zu bilden oder Ortsvorsteher zu wählen. Deren Aufgaben regelt § 39 GO. Seit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9.11.2016 muss ein Ortsvorsteher nicht mehr zwingend in dem jeweiligen Gemeindebezirk w