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8.Elemente direkter Bürgerbeteiligung
ОглавлениеDie Gemeindeordnung enthält einige Elemente direkter Demokratie. Seit dem GO-Reformgesetz im Jahre 2007 kann der Rat mit einer 2/3 Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder beschließen, dass über eine Gemeindeangelegenheit ein Ratsbürgerentscheid stattfindet, § 26 Abs. 1 GO. Die 2/3-Mehrheit soll, so der Gesetzgeber, verhindern, dass sich der Rat „seiner Verantwortung als Repräsentativorgan“ entziehen kann. Weitere Instrumente direkter Demokratie sind der Einwohnerantrag, § 25 GO, und das Bürgerbegehren mit anschließendem Bürgerentscheid, § 26 GO.
Mit dem Einwohnerantrag, § 25 GO, können alle Einwohner (also auch ausländische Mitbürger) beantragen, dass der Rat über eine Gemeindeangelegenheit berät und entscheidet. Eine bestimmte Entscheidung des Rates kann jedoch nicht vorgegeben werden.
Das Verfahren nach § 26 GO ist zweistufig: Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Gemäß § 26 Abs. 2 GO NRW muss ein Bürgerbegehren schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begründung enthalten. Des Weiteren ist nun nur noch zu Informationszwecken eine Kostenschätzung der Verwaltung aufzunehmen. § 26 Abs. 2 Satz 7 GO NRW wurde neu eingefügt und ermöglicht zukünftig eine optionale Vorprüfung der Zulässigkeit von Bürgerbegehren, wenn dies Wunsch der Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens ist. Allerdings ist für ein entsprechendes Vorprüfungsrecht notwendig, dass mindestens 25 Bürgerinnen und Bürger das Bürgerbegehren zuvor unterzeichnet haben (§ 26 Abs. 2 Satz 8 GO NRW). Über diesen Antrag muss der Rat dann innerhalb einer neuen Achtwochenfrist entscheiden (§ 26 Abs. 2 Satz 9 GO NRW). Allerdings kann der Rat auch eine Hauptsatzungsregelung treffen und dieses Prüfungsrecht dem Hauptausschuss übertragen (§ 26 Abs. 2 Satz 10 GO NRW).
Ein von der Einwohnerzahl der Gemeinde abhängiges Unterschriftsquorum ist einzuhalten. Unzulässig sind Bürgerbegehren, die sich auf Gebiete beziehen, die in § 26 Abs. 5 GO ausdrücklich aufgezählt sind – etwa die innere Organisation der Gemeindeverwaltung oder die Bauleitplanung. Allerdings sind auch Grundsatzentscheidungen im Zusammenhang mit der Bauleitplanung wie Aufstellungsbeschlüsse, die nicht die Abwägungsentscheidung des Rates einschränken, einem Bürgerbegehren zugänglich. So genannte „kassatorische Bürgerbegehren“ – ein Ratsbeschluss soll aufgehoben werden – haben darüber hinaus bestimmte Ausschlussfristen zu beachten.
Der Rat hat unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden und kann ggf. selbst dem Begehren entsprechen. Tut er das nicht, so findet innerhalb von drei Monaten der Bürgerentscheid statt. Die dort gestellte Frage darf nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Entschieden wird nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens – je nach Größe der Gemeinde – 20 %, 15 % bzw. 10 % der Bürger beträgt.
Zulässige Bürgerbegehren entfalten Sperrwirkung, § 26 Abs. 8 GO. Zwischen der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und der Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids dürfen die Gemeindeorgane keine entgegenstehenden Entscheidungen mehr treffen oder vollziehen. Bei zwei sich inhaltlich überschneidenden Bürgerbegehren ist ein Stichentscheid durchzuführen.