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11.Integration
ОглавлениеMit dem Ausländerbeirat hatte der NRW-Gesetzgeber 1994 ein Gremium zur institutionellen Beratung des Rates und seiner Ausschüsse geschaffen. In der Praxis funktionierte das Zusammenwirken der Gremien nicht immer reibungslos. Rat und Ausländerbeirat waren oft nicht ausreichend miteinander vernetzt. Deshalb sieht § 27 GO nunmehr vor, dass dem Integrationsgremium sowohl Menschen mit Migrationshintergrund als auch Ratsmitglieder angehören. Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2018 wurde in § 27 Abs. 12 GO die Möglichkeit für Städte und Gemeinden eröffnet, einen Integrationsrat oder einen Integrationsausschuss zu bilden. Integrationsgremienwahl und allgemeine Kommunalwahl finden am selben Wahltag statt. Es können auch Stellvertreter gewählt werden. Das aktive Wahlrecht zum Integrationsgremium haben Ausländer und Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die eine Zuwanderungsgeschichte haben. Die 5-Jahres-Frist seit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist gestrichen worden. Das Integrationsgremium kann sich mit allen kommunalen Angelegenheiten befassen. Ihm kommt eine Beratungsfunktion zu. Die Bildung eines Integrationsgremiums ist verpflichtend in Gemeinden, in denen mindestens 5 000 Ausländer ihre Hauptwohnung haben.
Die Überschrift „Integration“ des § 27 GO soll nach dem Willen des Gesetzgebers deutlich machen, dass Integration eine gemeinsame Aufgabe aller in der Gemeinde lebenden Menschen ist.