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6.Beigeordnete
ОглавлениеBeigeordnete sind – wie der Bürgermeister – kommunale Wahlbeamte, § 71 Abs. 1 GO. Sie werden vom Rat für die Dauer von acht Jahre gewählt. Die Zahl der Beigeordneten wird von der Hauptsatzung festgelegt. In kreisfreien und Großen kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2. zweites Einstiegsamt besitzen. Die Geschäftskreise werden gemäß § 73 Abs. 1 GO von Bürgermeister und Rat im Einvernehmen festgelegt. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Rat – der Bürgermeister ist nicht stimmberechtigt – den Geschäftskreis mit Mehrheitsentscheidung festlegen. Ist eine Mehrheitsentscheidung nicht möglich, bleibt es bei der Geschäftsverteilungskompetenz des Bürgermeisters, § 73 Abs. 1 GO.