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9.Absenkung der Schwellenwerte/Interkommunale Zusammenarbeit
ОглавлениеMit dem GO-Reformgesetz vom 9.10.2007 (GV.NRW 2007, S. 373) wurden die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen erweitert, damit, so die Begründung des Regierungsentwurfs, „Aufgaben so weit wie möglich vor Ort erfüllt werden können.“ Dazu wurden in § 4 GO die Einwohnerschwellenwerte abgesenkt. Eine kreisangehörige Gemeinde kann auf Antrag zur Mittleren bzw. Großen kreisangehörigen Stadt bestimmt werden, wenn sie mehr als 20 000 bzw. 50 000 Einwohner hat. Kreisangehörige Gemeinden von mehr als 25 000 bzw. 60 000 Einwohnern werden von Amts wegen zur Mittleren bzw. Großen kreisangehörigen Stadt bestimmt. Mit diesem Status einher geht die verpflichtende Übernahme zusätzlicher Aufgaben wie etwa die Bauaufsicht, § 60 Abs. 1 Nr. 3a) Landesbauordnung. Erreicht eine Kommune die genannten Einwohnerzahlen nicht mehr, kann bzw. muss sie ihren Status wieder aufgeben.
Eine „durchgreifende Öffnungsklausel“ (Gesetzesbegründung) für interkommunale Kooperationen schafft § 4 Abs. 8 GO. Benachbarte Kommunen können additiv – auch kreisübergreifend – die Schwellenwerte einer Mittleren bzw. Großen kreisangehörigen Stadt erreichen und auf Antrag einzelne Aufgaben vom Kreis übernehmen und selbst wahrnehmen. Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung; der Kreis ist zu beteiligen, kann den Aufgabenübergang aber nicht verhindern. Diese Regelung ist – soweit ersichtlich – einzigartig in der Bundesrepublik Deutschland und könnte das Verhältnis der kreisangehörigen Gemeinden und der Landkreise auf eine neue Grundlage stellen.