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10.Wirtschaftliche Betätigung
ОглавлениеMit dem vom Landtag am 16.12.2010 beschlossenen Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts (GV. NRW. S. 688) ist das Gemeindewirtschaftsrecht wieder in den Stand vor der Gesetzesänderung im Jahr 2007 gebracht worden. Im Wesentlichen bedeutet dies die Herausnahme des Erfordernisses eines „dringenden“ öffentlichen Zweckes. Die Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit der kommunalwirtschaftlichen Betätigung sind damit deutlich verbessert worden. Die Einfügung des § 107a in die Gemeindeordnung definiert den Ordnungsrahmen für die energiewirtschaftliche Betätigung neu, wobei für die Versorgung mit Strom, Gas und Wärme das Vorliegen eines öffentlichen Zwecks gesetzgeberisch fingiert wird. Einzige Zulässigkeitsvoraussetzung im Bereich der energiewirtschaftlichen Betätigung ist das Kriterium der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Die dritte wichtige Änderung betrifft § 108 Abs. 1 Nr. 2 GO. Für Gesellschaftsgründungen im nicht-wirtschaftlichen Bereich müssen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 GO nicht mehr vorliegen. Der seinerzeitige Verweis auf § 8 GO hat dazu geführt, dass Einrichtungen zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinden nicht in privater Rechtsform bzw. in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben werden durften. Interkommunale Dienstleistungs- oder Beschaffungsgesellschaften waren also ausgeschlossen. Diese Einschränkung der kommunalen Organisationshoheit ist durch diese Änderung beseitigt worden. Zu einer vierten wichtigen Änderung ist es im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gekommen. Mit dem neu eingeführten § 108a GO ist für die Unternehmen (§ 107 Abs. 1, § 107a Abs. 1 GO) und die Einrichtungen (§ 107 Abs. 2 GO) in Privatrechtsform, in deren Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist, die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung eingeführt worden. Zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen, die sich aus der verfassungsrechtlich geforderten demokratischen Legitimation der Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten kommunal beherrschter Unternehmen ergeben, ist § 108a GO als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet. Mit Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung vom 3.2.2015 (GV. NRW. S. 208) wurde das Wahlverfahren für die Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Beschäftigten neu geregelt. Die im Kontext mit dieser Änderung stehende Verordnung über das Verfahren für die Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten für die Bestellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmervertretern in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) vom 17.2.2015 (GV. NRW. S. 223) regelt das Wahlverfahren. Des Weiteren wurde die Option eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen Aufsichtsratsmandate für Arbeitnehmer mit externen Vertretern zu besetzen. Durch den neu eingefügten § 108b wurde darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, für einen befristeten Zeitraum anstelle der Drittelparität eine vollparitätische Besetzung des fakultativen Aufsichtsrates bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen.