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1.Der hauptamtliche Bürgermeister und seine Stellvertreter
ОглавлениеDer Bürgermeister (in kreisfreien Städten: Oberbürgermeister) ist – gemeinsam mit dem Rat – Träger der Gemeindeverwaltung, § 40 Abs. 2 GO. Er wird unmittelbar von den Bürgern gewählt, § 65 GO i. V. m. §§ 46 b) f. Kommunalwahlgesetz (KWahlG). Die (Ober-) Bürgermeister- und Landratswahlen finden im Jahre 2020 wieder gemeinsam mit der allgemeinen Kommunalwahl statt. Die Wahlzeit der Hauptverwaltungsbeamten beträgt dann parallel zur Wahlzeit von Rat und Kreistag wieder fünf Jahre. Zum Bürgermeister ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Stichwahl wurde mit dem Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl vom 3.5.2011 wieder eingeführt. Mit der Kommunalwahlrechtsnovelle aus dem Jahr 2019 (GV.NRW. 2019, S. 201 ff.) wurde die Stichwahl vom Landesgesetzgeber zunächst abgeschafft. Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 20.12.2019 hat die Regelungen zur Abschaffung der Stichwahl als verfassungswidrig erklärt. Die Stichwahlregelungen von vor der Kommunalwahlnovelle sind nunmehr wieder anwendbar, so dass zur Kommunalwahl 2020 eine Stichwahl stattfindet. Wählbar sind Deutsche und Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, das 23. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, § 65 Abs. 2 GO. Eine besondere Vorbildung – z. B. Verwaltungserfahrung – verlangt die GO nicht. Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl können die Kandidaten selbst, Parteien oder Wählergruppen einreichen. Auch gemeinsame Wahlvorschläge von mehreren Parteien oder Wählergruppen sind möglich. Näheres – etwa die Zahl der jeweils notwendigen Unterstützungsunterschriften – findet sich im KWahlG, insbesondere in § 46 d) i. V. m. §§ 15 f. KWahlG.
Mit dem Amtsantritt des Bürgermeisters wird ein Beamtenverhältnis auf Zeit mit den entsprechenden Pflichten und Rechten begründet, § 118 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG). Die Besoldung des Bürgermeisters richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde. Eine Altersgrenze, nach der der Amtsinhaber in den Ruhestand versetzt werden muss (früher: 68 Jahre), besteht für gewählte Bürgermeister nicht mehr, § 118 Abs. 4 LBG. § 66 GO regelt die Möglichkeit der Abwahl des Bürgermeisters vor Ablauf seiner Amtszeit. Die Abwahl durch die Bürger kann wie schon in der Vergangenheit durch den Rat eingeleitet werden. Mit dem Gesetz zur Einleitung von Abwahlverfahren von Bürgermeistern und Landräten vom 18.5.2011 wurde in § 66 GO darüber hinaus die Möglichkeit für die Bürgerschaft eröffnet, Bürgermeister im Wege des Bürgerbegehrens abzuwählen. Die Abwahlentscheidung treffen in beiden Fällen die wahlberechtigten Bürger. Der Bürgermeister kann das Abwahlverfahren abkürzen, indem er binnen einer Woche nach dem Ratsbeschluss auf die Abwahlentscheidung durch die Bürger verzichtet, § 66 Abs. 2 GO.
Die ehrenamtlichen Stellvertreter – vom Rat aus seiner Mitte gewählt – vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei Repräsentationsaufgaben, § 67 GO. Zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters als Hauptverwaltungsbeamter bestimmt der Rat einen Beigeordneten, § 68 GO. Hat die Gemeinde keinen Beigeordneten, bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.