Читать книгу Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - Группа авторов - Страница 12

5.Fraktionen

Оглавление

Fraktionen sind nach der Definition des § 56 GO „freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern…, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung… zusammengeschlossen haben.“ Dies gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus entsprechend, § 56 Abs. 1 Satz 3 GO. Im Rat einer kreisangehörigen Gemeinde muss eine Fraktion mindestens zwei Mitglieder haben, im Rat einer kreisfreien Stadt mindestens drei Mitglieder. Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9.11.2016 hatte der Gesetzgeber entschieden, dass ab der nächsten Kommunalwahlperiode die Fraktionsgrößen nicht mehr davon abhängig sind, ob es sich um eine kreisangehörige Gemeinde oder um eine kreisfreie Stadt handelt, sondern es erfolgt eine Staffelung je nach Größe des Rates. Hiervon hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2018 wieder abgesehen. Ebenso tritt ab der neuen Kommunalwahlperiode die Änderung des § 56 Abs. 3 GO NRW in Kraft, die eine Neujustierung des Abstands zwischen Fraktionen und Gruppen bei den Zuwendungen zu personellen und sachlichen Aufwendungen für die Geschäftsführung vorsieht. Die innere Organisation einer Ratsfraktion hat als Teil einer demokratisch legitimierten Volksvertretung demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen. Eine Selbstverständlichkeit, die § 56 Abs. 2 GO noch einmal klar stellt. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Arbeit der Fraktionen mit Zuwendungen aus dem Gemeindehaushalt zu unterstützen. Auch für Gruppen und Einzelratsmitglieder sieht § 56 Abs. 3 GO Zuwendungen in abgestufter Form vor. Einen Anspruch auf „Vollkostenerstattung“ haben die Fraktionen jedoch nicht. Als Rechte der Fraktionen führt die Gemeindeordnung insbesondere das Recht an, den Bürgermeister zur Einberufung des Rates zu zwingen, § 47 Abs. 1 GO, sowie das Recht, verbindliche Tagesordnungsvorschläge für Rats- und Ausschusssitzungen machen zu können, §§ 48 Abs. 1, 58 Abs. 2 GO. Im Rahmen ihrer Kontrollfunktion haben Fraktionen auch das Recht, Akteneinsicht zu erhalten, § 55 Abs. 4 GO.

Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

Подняться наверх