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4.Ausschüsse
ОглавлениеDer Rat kann Ausschüsse bilden, § 57 Abs. 1 GO. Pflichtausschüsse sind der Hauptausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Finanzausschuss, dessen Aufgaben aber auch vom Hauptausschuss wahrgenommen werden können. Besondere Bedeutung im Verwaltungsablauf kommt dem Hauptausschuss zu. Er hat u. a. die Arbeit der anderen Ausschüsse zu koordinieren, § 59 Abs. 1 GO, über die Planung von Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung zu entscheiden, § 61 GO, und Dringlichkeitsentscheidungen zu treffen, wenn eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist, § 60 GO. Vorsitzender des Hauptausschusses ist der Bürgermeister. Er hat auch Stimmrecht.