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7.Verwaltungsvorstand

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Bürgermeister, Beigeordnete und Kämmerer bilden den Verwaltungsvorstand einer Gemeinde, § 70 GO. Im Interesse einer einheitlichen Verwaltungsführung hat das Gremium insbesondere ein Mitwirkungsrecht bei der Aufstellung von Grundsätzen der Organisation und Personalführung oder bei der Aufstellung des Haushalts.

Der Bürgermeister ist verpflichtet, den Verwaltungsvorstand regelmäßig einzuberufen. § 70 Abs. 3 GO bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass sich Bürgermeister und Beigeordnete gegenseitig zu beraten und zu unterrichten haben. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bürgermeister. Die Beigeordneten haben das Recht, abweichende Meinungen bezüglich ihres Geschäftsbereichs dem Hauptausschuss vorzutragen. Darüber haben sie den Bürgermeister vorab zu informieren.

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