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2.Die Zuständigkeiten des hauptamtlichen Bürgermeisters
ОглавлениеDie GO geht nach wie vor vom Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates aus, § 41 Abs. 1 GO. Der Bürgermeister ist nur zuständig, wenn und soweit ihm die GO eine Aufgabe ausdrücklich überträgt, § 62 Abs. 3 GO. Als gesetzliches Mitglied und Vorsitzender des Rates kommt dem Bürgermeister u. a. die Vertretung des Rates und damit der Gemeinde nach außen zu, § 40 Abs. 2 GO. Er leitet die Ratssitzungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus, § 51 Abs. 1 GO. Der Bürgermeister hat das Recht und die Pflicht, den Rat einzuberufen, § 47 Abs. 1 GO. Er setzt die Tagesordnung fest und gibt sie öffentlich bekannt, § 48 Abs. 1 GO. Der Bürgermeister hat ein Dringlichkeitsentscheidungsrecht, das er gemeinsam mit einem Ratsmitglied ausübt, § 60 Abs. 1 GO. Er kann Ratsbeschlüssen widersprechen, wenn er meint, sie gefährdeten das Wohl der Gemeinde, § 54 Abs. 1 GO. Ratsbeschlüsse, die geltendes Recht verletzen, hat er zu beanstanden, § 54 Abs. 2 GO. Als Hauptverwaltungsbeamter ist er für die Vorbereitung und Durchführung der Ratsbeschlüsse zuständig und hat die Weisungen der Aufsichtsbehörde umzusetzen, § 62 Abs. 2 GO. Er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, sofern der Rat nicht von seinem Rückholrecht Gebrauch macht, § 41 Abs. 3 GO, und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder seinen Ausschüssen übertragen wurden, §§ 41 Abs. 2, 62 Abs. 2 GO. Schließlich ist der Bürgermeister Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, § 73 Abs. 2 GO.