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VI. Die Abgabenordnung als Prototyp verwaltungsrechtlicher Kodifikation – Grundfragen des Steuerverwaltungsrechts

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Das bedeutendste Steuergesetz ist die Abgabenordnung. Diese Formulierung kennzeichnet das Verständnis der Abgabenordnung (AO) als Mantelgesetz[377] des Steuerrechts. Bereits die Reichsabgabenordnung 1919[378] (RAO), als historische Vorgängerin der AO, strebte die Zusammenfassung der Vorschriften der verschiedenen Einzelsteuergesetze an, um das allgemeine Steuerrecht sowie das Steuerverfahrensrecht in einem „besonderen Gesetz“ zu regeln. Die Einzelsteuergesetze sollten demgegenüber lediglich „Sonderbestimmungen“ für die einzelnen Steuerarten enthalten[379]. Erst die Neufassung der Abgabenordnung aus dem Jahr 1977 (AO 1977)[380] verwirklichte jedoch diese ihr zugewiesene, grundlegende Funktion. Hatte die (R)AO eine Vorreiterrolle bei der Kodifikation von Verwaltungsverfahrensrecht, so geht das Steuerverwaltungsrecht auch heute bei der Anpassung des Rechts an die Entwicklung der Digitalisierung voran. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde in Form eines Artikelgesetzes nicht nur die AO novelliert, sondern auch entscheidende Neuerungen in das VwVfG eingefügt[381]. Im Bereich des Steuerverfahrens wird damit u.a. die Möglichkeit einer vollautomatischen Bearbeitung von Steuererklärung bis hin zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten (§ 122a AO) rechtlich eingeräumt[382].

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