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I. Gebührenbegriff

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Die Gebühr wird im Grundgesetz nur beiläufig erwähnt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 und Art. 80 Abs. 2 GG). Eine umfassende Definition enthält die Verfassung nicht, sodass Rechtswissenschaft und Rechtsprechung diese erst entwickeln mussten.

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