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3. Abgrenzung zu anderen Abgabenarten
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Wie oben erwähnt, wird die Steuer voraussetzungslos geschuldet. Während die Gebühr eine Kausalabgabe (oder Vorzugslast) darstellt, ist die Steuer eine Gemeinlast[462]. Mit anderen Worten: die individuelle Zurechenbarkeit bildet das Unterscheidungskriterium zwischen Gebühr und Steuer. Der Unterschied zwischen der Gebühr und dem Beitrag[463] besteht wiederum darin, dass die Gebühr einen aktuellen Vorteil ausgleicht, der Beitrag dagegen einen potentiellen. Schließlich fließt die Gebühr – im Gegensatz zum Regelfall bei der Sonderabgabe – in den allgemeinen Staatshaushalt. Möglich ist auch, das Verhalten des Bürgers durch Gebühren zu lenken (sog. Lenkungsgebühren); anders als bei reinen Ausgleichs- oder Lenkungsabgaben[464] kann sie jedoch nur für individuell zurechenbare Kosten oder Vorteile erhoben werden.