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3. Kostendeckungsprinzip
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Das Kostendeckungsprinzip stellt ein alternatives, traditionelles Gebührenbemessungsprinzip dar. Hiernach dürfen nur die der Verwaltung tatsächlich angefallenen Kosten als Gebühren erhoben werden. Die Kosten können entweder für einen gesamten Verwaltungsbereich verteilend für alle Gebührenvorfälle (generelles Kostendeckungsprinzip)[474] oder speziell für den jeweiligen Aufwand (spezielles Kostendeckungsprinzip) erhoben werden. Die Kommunalabgabengesetze der Länder, beispielsweise § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW, normieren zudem ein Kostenüberschreitungsverbot und ein Kostendeckungsgebot[475]: Die Gebühr darf die aufgewandten Kosten weder über- noch unterschreiten. Zu beachten ist, dass die Gebührenkalkulation oft nach betriebswissenschaftlichen Regeln erfolgt[476].