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2. Ausgewählte Probleme des Steuerverwaltungsrechts

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Das Steuerrecht bildet neben dem Polizeirecht den Hauptfall der Eingriffsverwaltung[407]. Entsprechend wurde von Otto Mayer das Steuerrecht wie selbstverständlich in seinem Deutschen Verwaltungsrecht abgehandelt[408]. Dieser Zusammenhang erscheint heute aufgrund der Eigenentwicklung des Steuerrechts teilweise verschüttet. Als Prototyp verwaltungsrechtlicher Kodifikation vermag jedoch insbesondere das Steuerrecht das Verständnis für Grundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu befördern. Die Rechtsbeziehungen zwischen Steuerbürger und Steuerverwaltung sind gegenüber normalen Verwaltungssituationen regelmäßig charakteristisch intensiviert und verdichtet[409]. Gleichzeitig unterscheiden jedoch die spezifischen Besonderheiten des Steuerrechts, wie etwa die Festsetzungsverjährung, Außenprüfungen, die Abhängigkeit von Grundlagen und Folgebescheiden oder die Periodizität der Veranlagung, das Steuerrecht vom allgemeinen Verwaltungsrecht. Auch hat die frühe Kodifizierung des Steuerrechts zu einer Eigenständigkeit dieses Rechtsgebietes beigetragen[410]. Die zum Teil abweichende Gestaltung der AO gegenüber dem VwVfG trägt daher gleichsam den Besonderheiten dieses Rechtsgebietes Rechnung. Nachfolgend soll dementsprechend auf einige ausgewählte Probleme des Steuerverwaltungsrechts eingegangen werden, wobei Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum allgemeinen Verwaltungsrecht im Mittelpunkt der Betrachtung stehen sollen.

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