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1. Gebührenrechtfertigung und Gebührenbegrenzung

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Die bundesstaatliche Finanzverfassung trifft als „Steuerfinanzverfassung“ ausschließlich Regelungen über den Abgabentypus der Steuer. Dies bedingt eine besondere Rechtfertigungsbedürftigkeit sämtlicher nichtsteuerlicher Abgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend in der Entscheidung zum Wasserpfennig[466] eine besondere sachliche Rechtfertigung gefordert. Dies folge aus der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung[467].

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Wie jede staatliche Handlung, die in Grundrechte eingreift, muss auch ein nichtsteuerlicher Abgabentatbestand allgemeinen verfassungsrechtlichen Kriterien genügen. Methodisch liegt es zunächst nahe, die Gebühr als solche am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen[468]. Demzufolge dürfen die mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecke zum Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheitsbetätigung des Bürgers nicht außer Verhältnis stehen. Als erster Schritt der Gebührenrechtfertigung bestimmte dieses Kriterium ursprünglich die verfassungsgerichtliche Judikatur. Maßstäbe für eine Begrenzung von Gebühren lassen sich so freilich kaum generieren.

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Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Gebührenrechtfertigung mit der Gebührenbegrenzung verbunden und in der Entscheidung zum Wasserpfennig klargestellt[469]: „Die für die Abgrenzung zur Steuer unerlässliche Abhängigkeit der Wasserentnahmeentgelte von einer Gegenleistung bleibt allerdings nur erhalten, wenn deren Höhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigt.“ Wann aber die Höhe der öffentlichen Leistung deren Wert übersteigt (und wann nicht), bedarf einer näheren Konkretisierung. Insofern ist es dogmatisch sinnvoll, an die Doppelgliedrigkeit des Gebührenbegriffs anzuknüpfen: Schöpft die Gebühr einen Vorteil ab, so kommt als verfassungsrechtliche Grenze das sog. Äquivalenzprinzip[470] zum Tragen. Werden aber nur Kosten ausgeglichen, bestimmt sich die Bemessung der Höhe der Gebühr nach dem sog. Kostendeckungsprinzip[471]. Beide Prinzipien können auch kumulativ herangezogen werden. Sie bilden zusammen einen Rahmen für die Gestaltungsbedürfnisse des Gesetzgebers. Dieser wird überschritten, sobald die Gebühr erkennbar höher ist, als der Vorteil, oder wenn die Kostenzurechnung erkennbar unangemessen ist.

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