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5. Soziale Staffelung von Gebühren

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Gebühren werden, anders als Steuern, nicht nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben, sondern sind in der beschriebenen Weise gegenleistungsorientiert. In der Abgabenpraxis – etwa bei Kindergartengebühren – stellt sich gleichwohl die Frage, ob dies eine soziale Staffelung der Gebührenhöhe grundsätzlich ausschließt. Eine Orientierung der Gebührenbemessung an der Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner würde den verfassungsrechtlich geforderten Abstand zur Steuer relativieren, ist daher von vornherein kritisch zu sehen und nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Wird eine „Umverteilung“ auch durch Gebühren forciert, droht die Mutation der Gebühr zur „Verwaltungssteuer“[478]. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer grundlegenden Entscheidung hier recht großzügig judiziert: „Einkommensbezogene Gebührenstaffeln sind daher unter dem spezifischen Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit jedenfalls unbedenklich, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter diesen Voraussetzungen wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen“[479].

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