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bb) Sonstiges Öffentliches Recht ohne eigenständiges Genehmigungserfordernis
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Bislang wurde nur dasjenige Fachrecht in den Blick genommen, das selbst eine Gestattung durch die jeweiligen Fachbehörden vorsieht. Damit ist aber noch keine Aussage getroffen über den Umgang mit sonstigem Öffentlichen Recht, für das kein spezielles Verfahren im jeweiligen Fachrecht bereitsteht. Hier ist zu differenzieren: Für diejenigen Bundesländer, die ein bloß einfach abgeschwächtes Separationsmodell vorsehen[245], sich also in der ,dritten Säule‘ auf das aufgedrängte Fachrecht beschränken, scheidet eine Prüfung derartigen Öffentlichen Rechts aus. Gerade im Immissionsschutzrecht kann das zu misslichen Konsequenzen führen, nämlich bei nach § 22 BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, weil insoweit eben kein aufgedrängtes Fachrecht vorliegt[246]. Für diesen Fall kann sich die Bauaufsichtsbehörde dadurch behelfen, dass sie über das zu prüfende Bauplanungsrecht auch § 15 BauNVO einbezieht und hier ihre immissionsschutzrechtliche Prüfung vornehmen kann[247].
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In Bundesländern, die dem doppelt abgeschwächten Separationsmodell[248] folgen[249], sind dagegen „alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet“[250], mithin auch die §§ 22 f. BImSchG. In Betracht kommen ferner Vorschriften aus dem übrigen Umweltrecht[251] oder aus sonstigem öffentlichen Fachrecht, wie z.B. § 9 Abs. 1 FStrG (bzw. Bestimmungen der jeweiligen Landesstraßengesetze) und Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
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Eine Besonderheit liegt nach § 17 Abs. 1 BNatSchG vor. Diese Vorschrift bestimmt, dass im Falle einer erforderlichen fachrechtlichen (hier: baurechtlichen) Zulassung oder Anzeige die Bauaufsichtsbehörde zugleich die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen hat. Das baubehördliche Prüfprogramm wird demgemäß um das naturschutzrechtliche „Eingriffsfolgenregime“ erweitert[252]. Insofern wird von einem „Huckepackverfahren“ gesprochen[253]. Es findet selbst dann Anwendung, wenn die jeweilige Landesbauordnung sich für ein Separationsmodell entschieden hat (Art. 31 GG).