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I. Überblick und „allgemeine Anforderungen“

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Es ist bereits ausgeführt worden, dass das Bauordnungsrecht verschiedene Schutzrichtungen hat: Neben die herkömmlichen Ziele Gefahrenabwehr und Schutz vor Verunstaltung sind Umweltschutz sowie Sozial- und Wohlfahrtspflege getreten. All diese Schutzzwecke werden primär durch das materielle Bauordnungsrecht verfolgt, das an das Bauen, die (baulichen) Anlagen und Einrichtungen sowie an die Grundstücke die unterschiedlichsten Anforderungen stellt. In allen Landesbauordnungen findet sich gleich zu Anfang eine Generalklausel, die „allgemeine Anforderungen“ an das Bauen normiert[464]. Danach sind bauliche Anlagen so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden. Diese Vorschrift wird bisweilen als „bauordnungsrechtliche Generalklausel“ bezeichnet[465], was allerdings missverständlich ist: Als bauordnungsrechtliche Generalklausel sollte nur diejenige Norm bezeichnet werden, die in der Struktur der polizeilichen Generalklausel aus den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen entspricht[466], den Bauaufsichtsbehörden also Eingriffsbefugnisse verleiht (siehe Rn. 138)[467].

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Die „allgemeinen Anforderungen“, von den Landesbauordnungen pauschal an den Anfang gestellt, werden in den nachfolgenden Vorschriften jeweils konkretisiert. Die Vielzahl der materiellen Vorgaben an das Bauen kann in diesem Rahmen nicht vollumfänglich dargestellt werden. Daher beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die praxis- und klausurrelevanten Vorschriften über die Abstandsflächen (II.) und das Verunstaltungsverbot (III.). Weitere bauordnungsrechtliche Anforderungen werden kurz erläutert (IV.).

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