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c) Sonstiges Öffentliches Recht

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Aus dogmatischer Perspektive erweist sich die genaue Festlegung des Prüfungsumfangs der dritten Säule – des sonstigen Öffentlichen Rechts – als diffizil. Hierfür ist zunächst eine weitere Unterscheidung notwendig, nämlich die Differenzierung danach, ob das weitere Fachrecht ebenfalls eine Gestattung vorsieht (aa) – nur dann stellt sich die Frage des Verhältnisses zwischen Baugenehmigung und der bzw. den weiteren Gestattung(en) – oder nicht (bb).

Besonderes Verwaltungsrecht

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