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4. Umweltschutz

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Neu hinzugekommen ist für das Bauordnungsrecht ferner die Aufgabe des Umweltschutzes. So beziehen die allgemeinen Anforderungen, die die Landesbauordnungen an das Bauen stellen, als Schutzgut – entsprechend der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG – auch die „natürlichen Lebensgrundlagen“[102] ausdrücklich mit ein; freilich steht insofern noch die Abwehr von Gefahren im Vordergrund. Die Normierungen einiger Bauordnungen, sparsam mit Boden, Wasser und Energie umzugehen sowie Bauabfälle und Bodenaushub möglichst zu vermeiden[103], gehen dabei weit über die Gefahrenabwehr hinaus. Hinzu tritt mittlerweile eine nicht unerhebliche Anzahl einzelner dem Umweltschutz dienender Vorschriften. Zu nennen sind Regelungen, die den Klimaschutz im Blick haben, wie etwa Anforderungen an den energiesparenden Wärmeschutz[104], Privilegierungen klimaschützender Baumaßnahmen[105] oder die Verfahrensfreistellung entsprechender baulicher Vorhaben[106]. Einige Bauordnungen räumen zudem den Kommunen die Möglichkeit ein, Maßnahmen zur Wasser- und Energieeinsparung oder Nutzung erneuerbarer Energien durch den Erlass von örtlichen Bauvorschriften zu fördern[107].

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