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2. Genehmigungspflichtigkeit

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Freilich kommt es auf die von der Behörde zu prüfende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nur an, soweit es sich überhaupt um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben handelt. In einem ersten Schritt ist im Baugenehmigungsverfahren somit die Genehmigungspflichtigkeit zu prüfen. Trotz der Deregulierung im Bauordnungsrecht gehen die Bauordnungen der Länder immer noch vom Grundsatz der Genehmigungspflichtigkeit aus, soweit es um die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung, teilweise auch um den Abbruch[143] einer (baulichen) Anlage geht[144]. Soweit ein bauliches Vorhaben also nicht eigens einem anderen Kontrolltyp (vom vereinfachten Genehmigungsverfahren bis zur Verfahrensfreistellung) zugeordnet ist, bleibt es beim klassischen Baugenehmigungsverfahren; faktisch ist das freilich die Ausnahme[145]. Soweit nur ein Teil eines Vorhabens genehmigungspflichtig ist, ein anderer Teil dagegen beispielsweise verfahrensfrei, erstreckt sich die Baugenehmigung auf beide Teile[146].

Besonderes Verwaltungsrecht

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