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d) Vorrang anderer Gestattungsverfahren

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Der Bau von Anlagen kann eine Genehmigungspflichtigkeit auch nach anderem Fachrecht auslösen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, wie sich die verschiedenen Gestattungen zueinander verhalten. Theoretisch sind hier verschiedene Regelungstechniken denkbar. So könnten im Fall paralleler Gestattungen alle Verfahren getrennt nebeneinander bestehen. Umgekehrt könnten auch manche Genehmigungen in anderen enthalten sein. Den letzten Fall bezeichnet man als Konzentrationswirkung[185]. Systematisch interessieren an dieser Stelle nur die Fälle, in denen eine Konzentrationswirkung in baurechtsfremdem Fachrecht die Absorption der Baugenehmigung vorsieht, weil dann im Ergebnis keine Baugenehmigungspflichtigkeit vorliegt. (Der umgekehrte Fall, in dem der Baugenehmigung eine Konzentrationswirkung zukommt, gehört dagegen systematisch zum Prüfungsumfang der Baugenehmigung und wird dort behandelt[186].) Manche Landesbauordnungen regeln die Ersetzung der Baugenehmigung explizit[187]. Insofern wird auch von einer rezessiven Konzentration gesprochen[188]. Gegenstand der Verweisungen sind dabei etwa Genehmigungsverfahren von Anlagen nach § 7 AtomG[189] oder Erlaubnisse für Anlagen, die einer Gestattung nach Produktsicherheitsrecht bedürfen[190]. Zudem können in anderen Landes- oder Bundesgesetzen absorbierende Gestattungen geregelt sein. Die wichtigsten Beispiele sind § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG sowie § 13 BImSchG[191].

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