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2. Schutz vor Verunstaltung

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Weit über die Funktion der Gefahrenabwehr hinaus greift der Schutz vor Verunstaltungen, den alle Landesbauordnungen kennen[89]. Unterschieden werden kann dabei zwischen den Verunstaltungsverboten[90] sowie den Ermächtigungen der Landesbauordnungen an die Gemeinden, sog. Gestaltungssatzungen zu erlassen, in denen bestimmte gestalterische Vorstellungen positiv festgelegt werden können[91]. Tatsächlich waren die Verunstaltungsverbote schon dem preußischen ALR bekannt, dem zufolge das Bauen nicht zur „Verunstaltung der Städte und öffentlichen Plätze“ (§ 66 I 8 ALR) führen durfte[92]. Obwohl im bereits erwähnten Kreuzberg-Urteil gerade auf die Trennung zwischen Gefahrenabwehr und „Fürsorge für die öffentliche Wohlfahrt“ gepocht wurde[93], hielten sich die Verunstaltungsverbote, die nunmehr auf spezialgesetzliche Ermächtigungen gestützt wurden[94]. Nicht zu verkennen ist die den Verunstaltungsgeboten innewohnende Gefahr, dass sich die staatlichen Behörden zu einer ästhetischen Bevormundung aufschwingen.

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